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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
5. Stück vom Jahre 1897.
Inhalt: Nr. 22. Verordnung wegen Abänderung des § 35 der Dienstanweisung A zur Verordnung vom
2. Januar 1885, Militär-Forst= 2c. Schutz-Kommandos betr. S. 75. — Nr. 23. Bekanntmachung, die
Betriebseröffnung der Kohlmühle-Hohnsteiner Eisenbahn betr. S. 76. — Nr. 24. Verordnung, Aender-
ungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands, der Normen für den Bau und die Ausrüstung
derselben und der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands betr. S. 77. — Nr. 25. Verord-
nung, die Namensangaben Gewerbetreibender an offenen Läden, Gast= und Schankwirthschaften betr. S. 83.
Nr. 22. Verordnung,
eine Abänderung des 8§ 35 der Dienstanweisung A zur Verordnung,
die Aufstellung von Soldaten zum Schutze von königlichen Forsten und
Jagden, sowie von Gemeinde-, beziehentlich Privat-Waldungen und Fluren
betreffend, vom 2. Januar 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 3) betreffend;
vom 17. April 1897.
Zu Herbeiführung einer Uebereinstimmung mit den für die Armee geltenden neueren
Urlaubsbestimmungen ist eine Aenderung des § 35 der Dienstanweisung A zur Verord-
nung vom 2. Januar 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 3) erforderlich geworden, und verordnet
das Ministerium des Innern im Einverständnisse mit den Ministerien des Kriegs, der
Justiz und der Finanzen daher was folgt:
§ 35 der Dienstanweisung A zur Verordnung vom 2. Januar 1885 wird auf-
gehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
* 35. Der Kommandirte kann von der in § 2 gedachten Behörde bis zu 24 Stunden,
in dringenden Fällen bis zu 3 Tagen beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz
ausnahmsweise Genehmigung finden kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim
Bataillon nachzusuchen. Doch ist die Behörde ermächtigt, in dringenden Fällen den
Ausgegeben zu Dresden den 29. Mai 1897. 11