Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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8 18. Die gesetzliche, d. h. in Ermangelung einer besonderen Verabredung statt- Antrittszeit. 
findende Antrittszeit bei häuslichen Dienstboten ist der 2. Januar, der 1. April, 1. Juli 
und 1. Oktober, beim landwirthschaftlichen Gesinde aber der 2. Januar. 
Für das monatsweise gemiethete Gesinde ist die gesetzliche Antrittszeit der erste Tag 
jeden Monats. 
Bei Schafmeistern und Schafknechten ist der gesetzliche Antrittstag der 24. Juni, 
bei Winzern der 1. März. 
Fällt der gesetzliche Antrittstag auf einen Sonntag oder Feiertag, so hat das Gesinde 
am nächsten Werkeltage anzuziehen. 
Der Antrittstag für das neue Gesinde ist zugleich der Abzugstag für das abgehende. 
19. Ist über die Dauer der Miethzeit Etwas nicht vereinbart worden, so dauert Dauer der 
die letztere gesetzlich beim landwirthschaftlichen Gesinde ein Jahr, bei häuslichem Gesinde, Miethzeit. 
das vierteljährlich seinen Lohn ausgezahlt bekommt, ein Vierteljahr, bei häuslichem Ge— 
sinde, das Monatslohn empfängt, einen Monat. 
8 20. Ist der Dienstvertrag abgeschlossen, so ist die Herrschaft schuldig, das Gesinde Verbindlichkeit 
anzunehmen, und letzteres, den Dienst zur bestimmten Zeit anzutreten. d *iZ 
Weder der eine, noch der andere Theil kann sich durch Ueberlassung oder Zurückgabe 
des etwa gegebenen Miethgeldes dieser Verbindlichkeit entziehen. 
#. Weigert sich die Herrschaft ohne gesetzlichen Grund das Gesinde anzunehmen, Folgen der 
so verliert sie das Miethgeld und muß das Gesinde ebenso schadlos halten, wie in dem Weigerung auf 
Falle, wenn das Gesinde während der Dienstzeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden Dienst- 
ist (§89). Doch kann die Herrschaft vor Antritt des Dienstes von dem Vertrage aus herrschaft. 
eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde, das Gesinde vor Ab- 
lauf der Dienstzeit zu entlassen (§ 83). Auch ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde 
sich zuerst geweigert hat, den Dienst anzutreten. In beiden Fällen kann die Herrschaft 
das gegebene Miethgeld zurückfordern. 
22. Weigert sich das Gesinde ohne gesetzlichen Grund den Dienst anzutreten, so Folgen der 
ist dasselbe auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von der Polizeibehörde Weigerung auf 
des Wohnortes der letzteren zwangsweise in den Dienst einzuführen, oder mit Geldstrafe Gesindes. 
bis zu 30, oder mit Haft bis zu 8 Tagen zu bestrafen. 
Der Antrag der Dienstherrschaft auf Einführung des Dienstboten in den Dienst oder 
auf Bestrafung desselben ist nur innerhalb einer Woche nach dem bestimmten Antritts- 
tage statthaft. Die Zurücknahme des Strafantrags ist zulässig. Vor der Entschließung 
über den Antrag auf Einführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören. 
Sowohl dann, wenn die Dienstherrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge 
stellt, als auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, der Herrschaft, 
1896. 19
	        
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