Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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4. wenn die Herrschaft, der Aufforderung des Gesindes ungeachtet, unterläßt, dieses 
vor dergleichen unerlaubten Zumuthungen gegen Personen, die zur Familie 
gehören, oder sonst im Hause aus- und eingehen, zu schützen; 
5. wenn der Umstand, daß der Dienstherr oder die Dienstherrin im Genusse der 
bürgerlichen Ehrenrechte sich nicht befinden oder unter Polizeiaufsicht stehen, oder 
der Umstand, daß die Dienstherrin oder eine zum Hausstande gehörige Person 
der in § 361, 6 des Strafgesetzbuchs erwähnten polizeilichen Aufsicht unterstellt 
ist, bei Eingehung des Dienstvertrags von der Dienstherrschaft dem Dienstboten 
verschwiegen worden ist; 
6. wenn erst nach Eingehung des Dienstvertrags oder nach dem Dienstantritte einer 
der unter 5 bezeichneten Umstände eintritt; 
7. wenn die Herrschaft dem Gesinde den Lohn, die Kost oder das Kostgeld, oder die 
ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und hierbei beharrt, nachdem sie 
von der Polizeibehörde auf Ansuchen des Dienstboten angehalten worden ist, 
dessen Ansprüche zu befriedigen; 
8. wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem § 14 oder 
§ 59 entgegenhandelt; 
9. wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsitz in Begleitung des Gesindes außerhalb 
des Königreichs Sachsen verlegen will; 
10. wenn bei Fortsetzung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit des Dienstboten 
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Dienst- 
vertrags nicht zu erkennen war. 
In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt aus dem Dienste nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten länger als eine 
Woche bekannt sind. 
Recht des (85. Gelangt ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung, oder erhält ein männ- 
] u licher zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche 
Aufhebung des Dienststellung mit festen Gehaltsbezügen vortheilhafte Gelegenheit, die er durch Aus- 
enenn dauerung der Miethzeit versäumen würde, so muß derselbe zwar das laufende Viertel- 
jahr, und wenn er monatsweise gemiethet worden, den laufenden Monat aushalten, darf 
aber von da an den Dienst, wenn er solchen der Herrschaft vier Wochen zuvor gekündigt 
hat, noch vor Ablauf der gesetz= oder vertragsmäßigen Zeit verlassen. Für den höheren 
Lohn, welcher dem an seine Stelle gemietheten Gesinde etwa gegeben werden muß, hat 
er die Herrschaft zu entschädigen. 
Fortsetzung. #86. Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antritt des Dienstes 
vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder in
	        
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