Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 97. Verordnung, 
betreffend die Beschaffenheit der Mischcylinder an den Apparaten 
zur Fabrikation von künstlichen Mineralwässern; 
vom 29. Oktober 1898. 
Nochdem in Erfahrung gebracht worden ist, daß mehrfach an Apparaten zur Erzeugung 
von künstlichen Mineralwässern Mischeylinder oder Mischkugeln in Verwendung sind, 
deren Bau eine Kontrole über die Beschaffenheit ihrer Innenfläche nicht ermöglicht, sieht 
sich das Ministerium veranlaßt, zu verordnen, daß fernerhin an Mineralwasserapparaten 
nur Mischeylinder und Mischkugeln angebracht werden dürfen, welche auseinander ge- 
schraubt werden können, so daß ihre Innenfläche in ihrer ganzen Ausdehnung besichtigt 
werden kann. Zur Zeit in Gebrauch befindliche Mischgefäße, welche dieser Anforderung 
nicht entsprechen, sind bis zum 1. Januar 1899 durch anderweite geeignete zu ersetzen. 
Dresden, am 29. Oktober 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Zeibig. 
  
  
Nr. 98. Bekanntmachung, 
die Erweiterung der Befugnisse des Staatsaichamts zu Zwickau und des 
Gemeindeaichamts zu Oschatz betreffend; 
vom 7. November 1898. 
In Anschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren Einrichtung 
für verschiedene Zweige der Aichungsgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873 (G.= u. 
V.-Bl. S. 225) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Befugnisse des 
Staatsaichamts zu Zwickau (Ordnungszahl 19.) auf 
das Aichen von Präzisionswaagen sowie 
Präzisionsgewichten 
1898. 40
	        
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