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Nr. 97. Verordnung,
betreffend die Beschaffenheit der Mischcylinder an den Apparaten
zur Fabrikation von künstlichen Mineralwässern;
vom 29. Oktober 1898.
Nochdem in Erfahrung gebracht worden ist, daß mehrfach an Apparaten zur Erzeugung
von künstlichen Mineralwässern Mischeylinder oder Mischkugeln in Verwendung sind,
deren Bau eine Kontrole über die Beschaffenheit ihrer Innenfläche nicht ermöglicht, sieht
sich das Ministerium veranlaßt, zu verordnen, daß fernerhin an Mineralwasserapparaten
nur Mischeylinder und Mischkugeln angebracht werden dürfen, welche auseinander ge-
schraubt werden können, so daß ihre Innenfläche in ihrer ganzen Ausdehnung besichtigt
werden kann. Zur Zeit in Gebrauch befindliche Mischgefäße, welche dieser Anforderung
nicht entsprechen, sind bis zum 1. Januar 1899 durch anderweite geeignete zu ersetzen.
Dresden, am 29. Oktober 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Zeibig.
Nr. 98. Bekanntmachung,
die Erweiterung der Befugnisse des Staatsaichamts zu Zwickau und des
Gemeindeaichamts zu Oschatz betreffend;
vom 7. November 1898.
In Anschlusse an die Bekanntmachung, die bestehenden Aichämter und deren Einrichtung
für verschiedene Zweige der Aichungsgeschäfte betreffend, vom 3. März 1873 (G.= u.
V.-Bl. S. 225) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Befugnisse des
Staatsaichamts zu Zwickau (Ordnungszahl 19.) auf
das Aichen von Präzisionswaagen sowie
Präzisionsgewichten
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