Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 13 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
2. Stück vom Jahre 1898. 
Inhalt · Vr. 11. Bekanntmachung, Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahn- 
betriebsbeamten betr. S. 13. — Nr. 12. Bekanntmachung, die Aufhebung der Verträge zwischen Sochsen 
und Großbritannien über den Schutz der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung betr. S. 14.— 
Nr. v3. Bekanntmachung, die Feststellung der Beiträge zur Deckung des Bedarfs des Lande kulturrathes 
betr. 14. — Nr. 14. Gesetz, die Umwandlung der 4 9P Prioritätsanleihe der vorm. Leipzig-Dresdner 
Eisenbahnkompagnie vom Jahre 1872 in eine 3½% Staatsschuld, bez. deren Tilgung betr. S. 15. — Nr. 15. 
Verordnung wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden 
unterm 14. dieses Monats erlassenen Bekanntmachung. S. 16. 
  
  
  
  
  
Nr. 11. Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisen- 
bahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892; 
vom 31. Januar 1898. 
Noch dem von dem Bundesrathe in der Sitzung vom 24. Juni 1897 auf Grund 
der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschluß hat der Schlußsatz unter 
C Ziffer 4 der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 
5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 476) folgenden Wortlaut erhalten: 
Die Landesaufsichtsbehörden sind ermächtigt, für einzelne Stationen und Bahnstrecken 
mit einfachen Verkehrs= und Betriebsverhältnissen eine Abweichung von den vorstehenden 
Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß 
Bahnpolizeibeamte einer Klasse durch Beamte einer anderen Klasse aushülfsweise vertreten 
werden, auch wenn die zur Vertretung heranzuziehenden Beamten zwar die formelle 
Befähigung dafür nicht besitzen jedoch zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der ihnen 
aus dem anderen Dienstzweige zu übertragenden Geschäfte thatsächlich befähigt sowie mit 
den in Frage kommenden örtlichen Verhältnissen vertraut sind. 
Dresden, am 31. Januar 1898. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Ausgegeben zu Dresden den 16. März 1898. 3 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.