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S. 64.
Die Verjährung zu Gunsten elnes ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Genossenschafters wird
nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen
gegen die fortbestehende Genossenschaft unterbrochen.
Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Genossenschaft zu derselben gehörigen
Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber
durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkursmasse, unterbrochen.
8. 65.
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen ju-
ristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wieder-
einsetzung in den vorlgen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und
Verwalter.
Schlußbestimmungen.
5. 66.
Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft, beziehungsweise die Liquldatoren, zur
Befolgung der in den 88. 4. 6. 18. 23. 25. 26. Absatz 2. §s. 31. Absatz 3. §s. 33. Absatz 2.
#s#§s# 36. 41. 48. 52—59. 61. enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen
anzuhalten.
Das hlerbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten in
den nach §. 70. zu erlassenden Ausführungs-Verordnungen zu bestimmen.
8. 67.
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschtiften des gegenwärtigen Gesetzes dem Vorstande obliegen-
den Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder mit Gelobuße
bis zu 20 Rthlr. geahndet.
S. 68.
Durch die im s. 67 enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härterer Strafen nicht ausge-
schlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet werden.
5. 69.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrel.
#S. 70.
Wo dieses Gesetz von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handels-
gerichts das ordentliche Gericht an dessen Stelle.