Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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das Landbauamt Dresden I 
in Dresden die Gebäude der Sammlungen für Kunst und Wissenschaft und die den 
Ministerien der Justiz und des Innern unterstellten Gebäude und außerdem den Bezirk 
der Amtshauptmannschaft Pirna; 
das Landbauamt Dresden II 
die zum Geschäftsbereich des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts und 
des Finanz-Ministeriums gehörigen Gebäude und außerdem die Bezirke der Amtshaupt- 
mannschaften Dresden-Altstadt und Neustadt, Dippoldiswalde und Freiberg; eine Verschieb- 
ung der Vertheilung der in Dresden gelegenen Gebäude zwischen den beiden Dresdner 
Landbauämtern wird für den Fall des Bedarfs dem Finanz-Ministerium vorbehalten; 
das Landbauamt Leipzig 
die Stadt Leipzig und die Bezirke der Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna und 
Grimma; 
das Landbauamt Plauen i. V. 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Plauen, Oelsnitz und Auerbach; 
das Landbauamt Zwickau 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Zwickau, Glauchau und Schwarzenberg; 
das Landbauamt Chemnitz 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Chemnitz, Rochlitz, Flöha, Annaberg und 
Marienberg; 
das Landbauamt Meißen 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Meißen, Oschatz, Großenhain und Döbeln; 
das Landbauamt Bautzen 
die Bezirke der Amtshauptmannschaften Bautzen, Löbau, Zittau und Kamenz. 
Dresden, am 22. Mai 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich.
	        
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