Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 11. Es ist unzulässig, einen Standesgenossen durch Anbieten billigerer oder un- 
entgeltlicher Hülfeleistung oder durch sonstige unlautere Mittel aus seiner Stellung zu 
verdrängen oder solches zu versuchen. 
& 12. Es ist unzulässig, die Behandlungsweise eines anderen Arztes Nichtärzten 
gegenüber in leichtfertiger oder rücksichtsloser Weise abfällig zu beurtheilen. 
" 13. Das Anbieten oder Gewähren von Vortheil irgend welcher Art an dritte 
Personen, um sich dadurch Praxis zu verschaffen, ist unstatthaft. 
& 14. Es steht dem Arzte zwar frei, unbemittelten Kranken das Honorar ganz 
oder theilweise zu erlassen, dagegen ist es der Stellung des Arztes nicht würdig, zahlungs- 
fähigen Personen — von Standesgenossen und deren Angehörigen und ihm nahe Be- 
freundeten abgesehen — in der Aussicht oder zu dem Zwecke, sich damit anderweite 
Vortheile zu verschaffen, das Honorar zu erlassen oder die Honorarforderung unter die 
Minimalsätze der ärztlichen Gebührentaxe für ärztliche und zahnärztliche Privatpraxis 
herabzusetzen. 
15. Verträge mit öffentlichen oder privaten Korporationen, insbesondere mit 
Versicherungs-Gesellschaften und -Anstalten, sowie mit Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- 
und sonstigen Kassen sind dem Bezirksvereine vor ihrem endgültigen Abschlusse zur 
Genehmigung vorzulegen, falls ein Fixum oder ein nach der Mitgliederzahl der Kasse 
beziehentlich nach der Zahl der vorkommenden Erkrankungsfälle zu bestimmender Honorar-= 
satz vereinbart werden soll, oder wenn bei Honorirung nach Einzelleistungen die zu 
vereinbarenden Liquidationsbeträge unter die Mindestsätze der ärztlichen Gebührentaxe 
hinabgehen. 
II. 
Ehrengerichtsordnung für die ärztlichen Bezirksvereine. 
S# l. In jedem Bezirksvereine wird ein aus mindestens drei Mitgliedern des 
Vereins bestehender Ehrenrath gebildet. 
#2. Die Wahl der Mitglieder des Ehrenrathes und der Stellvertreter derselben 
erfolgt in der Regel auf die Dauer eines Jahres. 
Bei der Wahl ist zugleich der Vorsitzende des Ehrenrathes und dessen Stellvertreter 
zu bestimmen, sowie auch festzusetzen, in welcher Reihenfolge bei Behinderung von Mit- 
gliedern die Stellvertreter zu berufen sind. 
Die Wiederwahl der ausscheidenden Mitglieder und der Stellvertreter derselben ist 
zulässig.
	        
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