Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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§&3. Der Ehrenrath hat die Aufgabe, die Beilegung von Streitigkeiten, welche aus 
dem ärztlichen Berufsverhältnisse zwischen Aerzten oder zwischen einem Arzte und einer 
anderen Person entstehen, zu vermitteln, sowie ihm im Beschwerdewege oder auch sonst 
zu seiner Kenntniß gelangende Uebertretungen der ärztlichen Standesordnung ehren- 
gerichtlich zu untersuchen und darüber zu entscheiden. 
##4. Jedes Mitglied des Bezirksvereins hat das Recht, eine ehrengerichtliche 
Untersuchung über sein Verhalten vom Ehrenrathe zu verlangen. 
Beschwerden von Aerzten wie von Nichtärzten gegen einen Arzt wegen Uebertretung 
der Standesordnung sind bei dem Vorstande des ärztlichen Bezirksvereins, welchem der 
Beschuldigte als Mitglied angehört, schriftlich einzureichen. 
Der Vorstand des Bezirksvereins ist berechtigt, den Beschwerdeführer zur Zurück- 
nahme seiner Beschwerde aufzufordern. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, so ist 
mit der Beschwerde den Bestimmungen des § 5 gemäß zu verfahren, doch kann in einem 
solchen Falle von dem Beschwerdeführer eine Sicherstellung für die Kosten des Verfahrens 
(zu vergl. § 16) verlangt werden. 
#b5. Bei dem Vorstande des Bezirksvereins eingegangene Beschwerden über ein 
Vereinsmitglied beziehentlich Anträge auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens 
gegen dasselbe sind, sofern der Beschuldigte ein einer staatlich geordneten Disziplinar- 
behörde unterstehender Arzt ist, ohne weiteres an diese Behörde abzugeben, andernfalls 
aber dem Vorsitzenden des Ehrenrathes zur ehrengerichtlichen Erörterung und Entscheid- 
ung zuzustellen. 
Beschwerden über einen Civilpraxis betreibenden Sanitätsoffizier des Friedens- 
standes, gleichviel ob derselbe einem Bezirksvereine als Mitglied angehört oder nicht, 
sind an die Sanitätsdirektion zu richten, beziehentlich, wenn sie bei dem Vorstande des 
Bezirksvereins, dessen Mitglied der Beschuldigte ist, angebracht worden sind, an die 
Sanitätsdirektion abzugeben. 
é. Ist gegen einen Arzt wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage 
erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen That das 
ehrengerichtliche Verfahren nicht zu eröffnen oder, wenn die Eröffnung stattgefunden hat, 
auszusetzen. 
Wird in dem Strafverfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen der gleichen 
That ein ehrengerichtliches Verfahren nur insoweit statt, als dieselbe an sich und unab- 
hängig von dem Thatbestande einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung die ehren- 
gerichtliche Bestrafung begründet. 
Hat das Strafverfahren zu einer Verurtheilung geführt, so beschließt der Ehrenrath, 
ob außerdem das ehrengerichtliche Verfahren zu eröffnen oder fortzusetzen ist. 
1899. 12
	        
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