Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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de ster und im elektrotechnischen Dienste 
und 
8. bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zur Prüfung der übrigen in 81 
genannten Beamten. 
§ 5. Vorsitz in der Prüfungskommission. 
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, soweit dieselbe bei der General= 
direktion der Staatseisenbahnen gebildet ist, ein dazu vom Generaldirektor berufenes 
Mitglied oder ein Hülfsarbeiter der Generaldirektion, in allen übrigen Fällen ein hierzu 
von der Generaldirektion ernannter Oberbeamter. 
§ 6. Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission. 
Bei Prüfung von Stationsassistenten und Stationsverwaltern I. Klasse, Bahn- 
verwaltern, Oberwerkmeistern, Vorständen von Betriebs-Elektrizitätswerken, Betriebs- 
sekretären und Technischen Betriebssekretären hat die Kommission aus 5 Mitgliedern zu 
bestehen, in allen übrigen Fällen aus 3 Mitgliedern. 
§ 7. Gesuche um Zulassung zur Prüfung. 
Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind unter Nachweis der Erfüllung der allge- 
meinen sowie der für die betreffenden Beamtenstellen festgesetzten besonderen Bedingungen 
auf dem Dienstwege mit gutachtlicher Aeußerung der Dienstvorgesetzten an die in § 4 
bezeichnete Stelle einzureichen, bei welcher die Prüfungskommission gebildet ist und 
welche über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. 
§ 8. Prüfung im allgemeinen. 
(1.) Die Prüfung besteht mit Ausnahme der in folgendem Absatze 2 erwähnten und 
der Fälle, in denen eine praktische Prüfung erforderlich ist, aus einer schriftlichen und 
einer darauf folgenden mündlichen Prüfung. Demgemäß ist bei Wiederholung einer 
Prüfung (§ 12) auch die schriftliche Prüfung ohne Rücksicht darauf, ob die erste genügte 
oder nicht, zu wiederholen. 
(2.) Für Wächter, Bahnwärter, Packer, Weichenwärter II. Klasse, Portiers und 
Telegraphenwärter ist bei Entschließung auf das Gesuch um Zulassung zur Prüfung 
zugleich darüber zu befinden, ob es nach Maßgabe der bereits nachgewiesenen Schul- 
kenntnisse des Bewerbers einer schriftlichen Prüfung überhaupt bedarf. Die in dieser 
Beziehung gefaßte Entschließung ist bei Zuweisung des Bewerbers der Prüfungs- 
kommission zugleich zu eröffnen. 
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