Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Merseburg unterstellt ist. Dafern die Gemeinde Möritzsch die Einrichtungen für 
ein eigenes Schulwesen wider Erwarten bis dahin nicht beendet haben sollte, so 
soll die Ausschulung zu Ostern 1899 erfolgen. 
2. Mit dem Tage des thatsächlichen Inkrafttretens der Ausschulung erlischt für die 
Gemeinde Möritzsch jede Verpflichtung zur Abentrichtung irgend welcher Beiträge 
zur Deckung der Bedürfnisse des Schulbezirks Großdölzig, ebenso aber auch das 
Miteigenthumsrecht am unbeweglichen und beweglichen Stammvermögen der 
Schulgemeinde Großdölzig, einschließlich der bei dieser Schule befindlichen Stift- 
ungen. Nur das Rößler'sche und das Röder'sche Legat, welche von Möritzscher 
Einwohnern gestiftet worden sind, werden der Gemeinde Möritzsch überwiesen. 
Insbesondere wird mit bedingungsloser Einwilligung der Gemeinde Möritzsch 
das zum Schulneubaue in Großdölzig verwendete sogenannte Loricke'sche Grund- 
stück an die im Schulverbande Großdölzig verbleibenden Gemeinden und Ritter- 
güter eigenthümlich überlassen. 
3. Für die Gemeinde Möritzsch, welche auch fernerhin im gemeinsamen kirchlichen 
Verbande mit der Königlich Sächsischen Parochie Großdölzig verbleibt, besteht 
überdies die von der ersteren ausdrücklich anerkannte Verpflichtung weiter, zu 
dem katastermäßigen Gehalte des Kirchschullehrers zu Großdölzig, den derselbe 
für den Kirchendienst zu beziehen hat, den zeitherigen Beitrag fortzuleisten. 
Beiderseitige Kommissare haben vorstehenden 
Rezeß 
in zwei gleichlautenden Ausfertigungen eigenhändig unterschrieben. 
Leipzig und Merseburg, am 10. August 1898. 
Dr. jur. Alerander Otto Friedrich Kurt 
Timotheus Anger-Coith, von Rohrscheidt, 
Regierungsassessor. Regierungsrath.
	        
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