Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. Andernfalls hat der Kandidat die Genehmigung des Ministeriums unter Dar- 
legung der Gründe nachzusuchen.“) 
3. Dem Deutschen Reiche nicht angehörige Kandidaten haben in jedem Falle zu 
ihrer Meldung die Genehmigung des Ministeriums einzuholen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
1. Für die Zulassung zur Prüfung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reife— 
zeugnis an einem deutschen Gymnasium erworben und darauf mindestens sechs Halbjahre 
an einer deutschen Staatsuniversität, darunter wenigstens zwei Halbjahre an der Uni— 
versität Leipzig, seinem Berufsstudium ordnungsmäßig obgelegen hat. (8 7, 2.) 
2. Dem Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums steht für die Zulassung zur 
Prüfung das Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums gleich, wenn der Kandidat 
die Lehrbefähigung hauptsächlich in der Mathematik, den Naturwissenschaften, der Erd- 
kunde oder in beiden neueren fremden Sprachen (Französisch und Englisch) nachzuweisen 
beabsichtigt. 
Das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule kann von dem Ministerium für die 
mathematischen und naturwissenschaftlichen Fächer als ausreichend anerkannt werden. 
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung in der Mathematik, der Physik und 
der Chemie wird das ordnungsmäßige Studium an einer deutschen Technischen Hochschule 
dem Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmungen unter 1 bis zu 
drei Halbjahren gleich gerechnet. 
4. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen 
kann einem Kandidaten, welcher eine Zeit lang an einer ausländischen Hochschule mit 
französischer oder englischer Vortragssprache studiert oder in Ländern dieser Sprachgebiete 
nachweislich neben wissenschaftlicher Beschäftigung seiner sprachlichen Ausbildung obgelegen 
hat, diese Zeit mit Genehmigung des Ministeriums bis zu zwei Halbjahren auf die vor- 
geschriebene Studiendauer angerechnet werden. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden der 
Kommission zu richten. Während der akademischen Ferien ist sie unstatthaft. 
  
*) Hierher würde auch der Fall gehören, wenn ein Sachse nicht in Leipzig studiert hat. 
19“
	        
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