Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 174 — 
Nr. 10%7. 
Berlin am 26. September — - 1901. 
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach 
  
bekannt, 
  
  
die Hebamme?!), Frau Emilie IIabermann, 
  
  
wohnhaft in Berlin, Annenstrasse 11. 
Neligien)“) und zeigte an, daß von der 
m ) Megenbch,t geborenen Selneider, erangelscher RKeigion, IIse 
des am 37. Juli 1901 verstorbenen, æuletet in Berlin wolhnhaft geivesenen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Schlcichtermeisters Luduig Adugust Hergenbach, evangelischer Religion, 
wohnhaft in Berlin, Stralauerstrasse 79, 
zu Berlin in der Wolnungq der Hergenbach 
am — fünf und æuwanæigs ten September des Jahres 
tausend neunhundert eins Vormittags 
um tftin ein halb Uhr ein Mädchen K stott »funf ein halb« muss es Aeissen: zei en haio 
geboren worden sei und daß das Kind ee Vornamen mWn n’e 
Marie Liise Emilie Habermaonn. 
  
Der Standesbeamte 
In Vertretung. 
der Mrgenbach zugegen gewesen sei]. (Vorstehend I Druchkivort ge- « —— 
erhalten habe. Die Frau Habermann erhlärte, dass sie bei der Niederkunft 
  
strichen.) 
  
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
— r — .. ... . ... . .. 
*. c. — - i 2 · « - 
)Q5IstmallenJallenStandoder-GewerbedeZAnzelgeudenanzugeben;dteAngabederRelcgwutsthtermchtersorderltch,dadieAnzeigevou 
einer anderen Person als dem ehelichen Vater oder der Mutter erstattet wird. 
* : -- · - -— - 
) Es ist stets Stand oder Gewerbe der Eltern des Kindes anzugeben, ebenso ihre sämmtlichen Vornamen, soweit sie bekannt sind. 
*AIAn den Nällen des §. 18 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes ist zu bemerken, daß der Anzeigende bei der Niederkunft zugegen gewesen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.