Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Fnicht mächtin ist und sichk nur in polnischer Sprache 
erklren kann, iurde der ron ILerson bekanntt Lekhrer 
Karl Hildebrand, uolnhaft in Obornik, als Dol- 
metscher ezcen. DLieser rosicherte aun Eidesslatt, 
dass er treu und geicissellsd! uũbertragen icerde. 
Oginski zeiqte darauf durek den Dolmetscher an, J 
—. —— — — — — 
— 187 
C 1. 
Nr. 40. 
Obornk am 7J. Norember 1907. 
  
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien heute, der Persönlichkeit 
nach 
  
  
bekannt, 
  
der Sfchlenbesizer Josepn Karl Eauk) OConstei 
  
wohnhaft in Obornik. Doa der Erschienene der deutschen Sprache 
und-Zeigte-#en 4 daß der Schüler Jpna2: Josent Oginski, — 
  
   
  
ratholischer Religion, 
  
Mi# 
wohnhaft in Oborn## bei dem Anzeienden, 
geboren zu Kaiwisch am 7. Sepfember 1994,) 
  
  
  
  
..— 
Soln des Anægeigenden und seiner Ehefrau Maria Olga, geborenen 
Kowa, 
  
  
  
zu O5orn der Wonnung des Anzeigenden 
am Siehrelinten Koremder 
des Jahres tausend neunhundert eis 
Aacmittags um ein ein halb Uhr 
verstorben sei. (lorsstehend 4 Druchuorte gestrichen, b Zoeilen am Kande 
geschrieben.) Dem Anæeigendoen in polnischer Sprache durch den Dolmetscher 
  
  
  
  
  
  
Vorgelesen, genehmigt und rnkerschtrieben. 
Joseph Karl Pauft Oginsr. Kart Ildebrank "„ 
  
*) Es sind stets sämmrliche Vornamen des Verstorbenen und seiner Eltern anzugeben, soweit die Namen bekannt sind. 
" — — 4 * 2 1 3 - J dar. 
**) Des Vermerkes, daß der Verstorbene ledig gewesen sei) bedarf es nicht, wenn es n#a seinem Alter ausgeschlossen ist, daß er verheirathet n
	        
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