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Amtshauptmannschaft zu, in deren Bezirke das Grundstück liegt, zu dem hinzugeschlagen
werden soll.
§#14. Das Gesuch um Genehmigung ist mit dem Antrag auf Eintragung der
Hinzuschlagung zu verbinden. Der Antrag ist an dasjenige Grundbuchamt zu richten,
dem das Grundstück untersteht, zu dem hinzugeschlagen werden soll.
Das Grundbuchamt hat zu prüfen, ob der Hinzuschlagung ein im bürgerlichen Rechte
begründetes Hinderniß entgegenstehe. Den Anforderungen des § 8 des Gesetzes vom
18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 192) ist für diese Prüfung genügt, wenn die zur
Aenderung der Belastungen erforderlichen Erklärungen für die Betheiligten bindend
geworden sind und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist.
15. Steht der Hinzuschlagung ein Hinderniß entgegen, so hat das Grundbuchamt
nach § 18 der Grundbuchordnung zu verfahren. Die Vorschriften der Grundbuchordnung
über die Beschwerde und die weitere Beschwerde finden Anwendung.
Liegt ein Hinderniß nicht vor, so hat das Grundbuchamt dies aktenkundig zu machen
und die Akten der Amtshauptmannschaft zu übersenden.
16. Genehmigt die Amtshauptmannschaft, soweit sie zuständig ist, die Hinzuschlag-
ung, so hat sie dies, ohne daß es einer Benachrichtigung des Antragstellers bedarf, dem
Grundbuchamt unter Rückgabe der Akten mitzutheilen.
Lehnt die Amtshauptmannschaft die Genehmigung ab, so ist dies von ihr dem
Antragsteller zu eröffnen. Gegen den Beschluß findet Rekurs statt. Nach dem Ablaufe
der Rekursfrist oder nach dem Eingange der über den Rekurs getroffenen Entscheidung
ist wie nach Absatz 1 zu verfahren.
Die Amtshauptmannschaft hat, wenn das Grundstück, das hinzugeschlagen werden
soll, in dem Bezirk einer anderen Amtshauptmannschaft liegt, mit dieser vor Fassung
der Entschließung ins Vernehmen zu treten.
Die Entschließungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden können zu den
Akten des Grundbuchamts geschrieben werden.
&17. Soll die Hinzuschlagung eines Ritterguts erfolgen, so ist das Gesuch um
Genehmigung von der Amtshauptmannschaft nach Vornahme der erforderlichen Erörterun-
gen unter Beifügung ihres Gutachtens an die Kreishauptmannschaft und von dieser an
das Ministerium des Innern einzuberichten. Die Vorschriften des § 16 Absatz 3, 4
finden Anwendung. Die Entscheidung des Ministeriums des Innern ergeht an die
Amtshauptmannschaft. Die Amtshauptmannschaft hat die Entscheidung dem Grundbuch-
amt unter Rückgabe der Akten mitzutheilen.