Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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865. Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen und Abschriften der gerichtlichen 
Protokolle nur auf Anordnung des Gerichts ertheilen. 
Die Ausfertigung des Protokolls über eine gerichtliche Beurkundung, die ein Rechts— 
geschäft nicht zum Gegenstande hat, ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und 
mit dem Gerichtssiegel zu versehen; auf Antrag kann das Protokoll auch auszugsweise 
ausgefertigt werden. 
s66. Die Ausfertigung des Protokolls über eine notarielle Beurkundung ist von 
dem Notar unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar 
zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen; auf Antrag kann das 
Protokoll auch auszugsweise ausgefertigt werden. 
867. Weigert sich der Notar, eine Ausfertigung oder eine Abschrift zu ertheilen 
oder Einsicht seiner Akten zu gestatten, so findet das Rechtsmittel der Beschwerde an das 
Landgericht statt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. 
Die Beschwerde kann bei dem Notar, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei 
dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer 
Schrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Notars oder des Gerichtsschreibers des 
Beschwerdegerichts. 
§68. Die Rechte von Behörden oder Beamten und von anderen als den im 
§ 62 Absatz 2, § 63 Absatz 2, 3 bezeichneten Personen auf Einsicht oder Aushändigung 
der gerichtlichen und notariellen Urkunden sowie auf Mittheilung ihres Inhalts bleiben 
unberührt. 
Sechster Abschnitt. 
Notariat. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
s69. Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt. 
Die Ernennung steht dem Justiz-Ministerium zu. Sie erfolgt für einen bestimmten 
Ort oder Ortstheil auf so lange Zeit, als der Ernannte dort seinen Amtssitz hat. 
##70. Der zum Notar Ernannte hat bei einem beauftragten Gericht einen Eid 
dahin zu leisten, 
daß er das Amt eines Notars nach seinem besten Wissen den gesetzlichen Vor- 
schriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit ausüben werde. 
Im Falle anderweiter Ernennung genügt die Verpflichtung des Ernannten mittels 
Handschlags an Eidesstatt.
	        
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