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865. Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen und Abschriften der gerichtlichen
Protokolle nur auf Anordnung des Gerichts ertheilen.
Die Ausfertigung des Protokolls über eine gerichtliche Beurkundung, die ein Rechts—
geschäft nicht zum Gegenstande hat, ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und
mit dem Gerichtssiegel zu versehen; auf Antrag kann das Protokoll auch auszugsweise
ausgefertigt werden.
s66. Die Ausfertigung des Protokolls über eine notarielle Beurkundung ist von
dem Notar unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft als Königlich Sächsischer Notar
zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen; auf Antrag kann das
Protokoll auch auszugsweise ausgefertigt werden.
867. Weigert sich der Notar, eine Ausfertigung oder eine Abschrift zu ertheilen
oder Einsicht seiner Akten zu gestatten, so findet das Rechtsmittel der Beschwerde an das
Landgericht statt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
Die Beschwerde kann bei dem Notar, dessen Verfügung angefochten wird, oder bei
dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer
Schrift oder durch Erklärung zum Protokoll des Notars oder des Gerichtsschreibers des
Beschwerdegerichts.
§68. Die Rechte von Behörden oder Beamten und von anderen als den im
§ 62 Absatz 2, § 63 Absatz 2, 3 bezeichneten Personen auf Einsicht oder Aushändigung
der gerichtlichen und notariellen Urkunden sowie auf Mittheilung ihres Inhalts bleiben
unberührt.
Sechster Abschnitt.
Notariat.
I. Allgemeine Vorschriften.
s69. Zu Notaren werden nur Rechtsanwälte ernannt.
Die Ernennung steht dem Justiz-Ministerium zu. Sie erfolgt für einen bestimmten
Ort oder Ortstheil auf so lange Zeit, als der Ernannte dort seinen Amtssitz hat.
##70. Der zum Notar Ernannte hat bei einem beauftragten Gericht einen Eid
dahin zu leisten,
daß er das Amt eines Notars nach seinem besten Wissen den gesetzlichen Vor-
schriften gemäß mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit ausüben werde.
Im Falle anderweiter Ernennung genügt die Verpflichtung des Ernannten mittels
Handschlags an Eidesstatt.