Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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tretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, wenn die Aenderung 
ihr von einem Betheiligten unter Bezugnahme auf die Hinterlegung schriftlich angezeigt 
worden oder dem entscheidenden Beamten auf Grund amtlicher Unterlagen bekannt ist. 
*10 S,. Die Herausgabe einer hinterlegten Sache darf nicht abgelehnt werden, 
1. wenn sich die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers aus dem Antrag auf An- 
nahme der Sache ergiebt; 
2. wenn die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers im Verhältniß zu allen anderen 
Betheiligten durch rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts festgestellt ist; 
3. in den Fällen des § 109 der Civilprozeßordnung, wenn das Gericht die Rückgabe 
der Sicherheit rechtskräftig angeordnet hat; 
4. wenn alle anderen Betheiligten in die Herausgabe an den Gesuchsteller willigen 
oder die Herausgabe an ihn beantragen; 
5. wenn die für die Rechtsangelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständige 
Behörde die Herausgabe anordnet oder die Hinterlegungsstelle um die Herausgabe 
an eine bestimmte Person oder Stelle ersucht. 
Eine Beschlagnahme des Anspruchs auf Herausgabe oder eine in Bezug auf den 
Anspruch erlassene einstweilige Verfügung ist zu berücksichtigen. 
* 109. Das Justiz-Ministerium kann die Hinterlegungsstelle zur Herausgabe einer 
hinterlegten Sache ermächtigen, auch wenn der Nachweis der Empfangsberechtigung nicht 
voll geführt ist. 
* 110. Die Betheiligten können im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihren 
Ansprüchen ausgeschlossen werden, wenn eine Sache länger als dreißig Jahre hinterlegt ist. 
Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Sache hinterlegt worden ist. 
Eine neue dreißigjährige Frist beginnt zu laufen, 
1. wenn ein Betheiligter vor oder nach Ablauf der ersten Frist die Fortdauer des 
Grundes der Hinterlegung nachweist, mit dem Schlusse des Jahres, in dem der 
Nachweis erbracht wird; 
2. wenn ein Gesuch um Herausgabe der hinterlegten Sache abgelehnt worden und 
anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der 
Hinterlegung fortdauerte, mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Gesuch 
erledigt wird; 
3. wenn ein Gesuch um Herausgabe von Zins-, Renten-, Gewinnantheils= oder 
Erneuerungsscheinen hinterlegter Werthpapiere angebracht worden und anzu- 
nehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der Hinter- 
legung fortdauerte.
	        
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