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tretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, wenn die Aenderung
ihr von einem Betheiligten unter Bezugnahme auf die Hinterlegung schriftlich angezeigt
worden oder dem entscheidenden Beamten auf Grund amtlicher Unterlagen bekannt ist.
*10 S,. Die Herausgabe einer hinterlegten Sache darf nicht abgelehnt werden,
1. wenn sich die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers aus dem Antrag auf An-
nahme der Sache ergiebt;
2. wenn die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers im Verhältniß zu allen anderen
Betheiligten durch rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts festgestellt ist;
3. in den Fällen des § 109 der Civilprozeßordnung, wenn das Gericht die Rückgabe
der Sicherheit rechtskräftig angeordnet hat;
4. wenn alle anderen Betheiligten in die Herausgabe an den Gesuchsteller willigen
oder die Herausgabe an ihn beantragen;
5. wenn die für die Rechtsangelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständige
Behörde die Herausgabe anordnet oder die Hinterlegungsstelle um die Herausgabe
an eine bestimmte Person oder Stelle ersucht.
Eine Beschlagnahme des Anspruchs auf Herausgabe oder eine in Bezug auf den
Anspruch erlassene einstweilige Verfügung ist zu berücksichtigen.
* 109. Das Justiz-Ministerium kann die Hinterlegungsstelle zur Herausgabe einer
hinterlegten Sache ermächtigen, auch wenn der Nachweis der Empfangsberechtigung nicht
voll geführt ist.
* 110. Die Betheiligten können im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihren
Ansprüchen ausgeschlossen werden, wenn eine Sache länger als dreißig Jahre hinterlegt ist.
Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem die Sache hinterlegt worden ist.
Eine neue dreißigjährige Frist beginnt zu laufen,
1. wenn ein Betheiligter vor oder nach Ablauf der ersten Frist die Fortdauer des
Grundes der Hinterlegung nachweist, mit dem Schlusse des Jahres, in dem der
Nachweis erbracht wird;
2. wenn ein Gesuch um Herausgabe der hinterlegten Sache abgelehnt worden und
anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der
Hinterlegung fortdauerte, mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Gesuch
erledigt wird;
3. wenn ein Gesuch um Herausgabe von Zins-, Renten-, Gewinnantheils= oder
Erneuerungsscheinen hinterlegter Werthpapiere angebracht worden und anzu-
nehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung des Gesuchs der Grund der Hinter-
legung fortdauerte.