Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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III. Anzeigen der Standesbeamten. 
83. Die Formulare zu den nach § 16 der Verordnung vom 24. Juli 1899 zu 
erstattenden Anzeigen werden dem Standesbeamten kostenfrei von dem Amtsgericht zur 
Verfügung gestellt, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. 
IV. Verfahren bei Volljährigkeitserklärungen. 
& 4. Das Gesuch um Volljährigkeitserklärung ist bei dem Vormundschaftsgericht 
anzubringen, das die gesetzlichen Voraussetzungen erörtert. Sofern es thunlich ist, sollen 
außer den Verwandten oder Verschwägerten des Minderjährigen (Bürgerliches Gesetz- 
buch § 1847) der Gegenvormund, der Mitvormund und der Pfleger und, wenn der 
Antrag von dem Minderzährigen gestellt ist, der gesetzliche Vertreter über das Gesuch 
gehört werden. 
Das Vormundschaftsgericht hat das Gesuch unter Beifügung seines Gutachtens dem 
Justiz-Ministerium einzuberichten. Das Justiz-Ministerium kann die Vervollständigung 
der Erörterungen anordnen. 
V. Verfahren bei zwangsweiser Auflösung einer Aktiengesellschaft. 
§& 5. In den Fällen des § 32 der Verordnung vom 24. Juli 1899 bestimmen 
sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Gesetze D vom 30. Januar 1835 
sowie nach dem Gesetze vom 5. Januar 1870. 
Die in erster Instanz entscheidende Behörde soll die rechtskräftig erkannte Auflösung 
der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien dem Registergerichte 
mittheilen. 
VI. Dispacheure. 
6 6. Dispacheure werden von dem Justiz-Ministerium ein für allemal bestellt und 
durch ein beauftragtes Amtsgericht in Pflicht genommen. Die Verpflichtung wird im 
Justizministerialblatte bekannt gemacht. 
VII. Beurkundungen. 
§&# J. Gerichtliche Urkunden sollen die Bezeichnung des Gerichts enthalten, dem der 
beurkundende Beamte angehört. Der Bezeichnung bedarf es nicht, wenn die Urkunde 
sofort zu den Akten des Gerichts genommen wird. 
Notarielle Urkunden, die außerhalb des Ortes, an dem der Notar seinen Amtssitz 
hat, errichtet werden, sollen den Ort des Amtssitzes bezeichnen. 
6# Eine Beurkundung ist auf Ansuchen aus wichtigen Gründen, insbesondere 
wegen Erkrankung eines Betheiligten, außerhalb der Amtsstelle vorzunehmen. Die Vor—
	        
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