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600 Hektoliter Alkohol herstellen wolle und daß ihm die Folgen des Verarbeitens anderer Stoffe
oder der Uberschreitung dieser Menge bekannt seien.
(3) Wird die Verpflichtung hinsichtlich der zu verarbeitenden Rohstoffe nicht innegehalten, so
sind die vollen Sätze auch auf die bereits abgefertigten Alkoholmengen anzuwenden. Auf das
Verfahren findet im übrigen § 175b Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.
E 1754d.
(1) Für landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien (§ 4 Abs. 2), die als solche bereits vor ch für landwirl-
dem 1. April 1895 bestanden haben, wird für den Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten chaftüch Ge-
Betriebs die allgemeine und, soweit eine besondere Betriebsauflage in Frage kommt, auch diese #
auf acht Zehntel der nach den 5§ 172 bis 175a sich ergebenden Sätze ermäßigt, soweit nicht
eine größere Ermäßigung auf Grund des § 175b oder § 175 einzutreten hat.
(2) Als Umfang des vor dem 1. Juli 1895 geübten Betriebs gilt die höchste Alkoholmenge,
welche die Genossenschaftsbrennerei innerhalb der Zeit vom 1. Oktober 1887 bis zum 30. Sep-
tember 1894 in einem Betriebsjahr erzeugt hat.
* 175e.
(1) Der Betriebsauflage für den Uberbrand unterliegt: 8. Betriebsauf-
a) in Brennereien, für die ein Durchschnittsbrand festgesetzt ist, der Teil der Erzeugung, lage färden, über-
der über den in dem Betriebsjahre für die Brennerei in Betracht kommenden
Durchschnittsbrand hinausgeht;
b) in den nach dem 30. September 1907 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, für
die ein Durchschnittsbrand nicht festgesetzt ist, mit Ausnahme der Kleinbrennereien,
aller außerhalb des Kontingents erzeugte Branntwein.
(2) Bei Obstbrennereien der im § 40 Abs. 2 des Branntweinsteuergesetzes angegebenen Art,
für welche ein Durchschnittsbrand in Höhe ihres Kontingents festgesetzt ist, gilt der innerhalb
des Kontingents hergestellte Branntwein als Erzeugung innerhalb des Durchschnittsbrandes.
(3) Die Betriebsauflage für den Uberbrand beträgt das Einundeinhalbfache der nach den
5§ 172 bis 175d sich ergebenden Sätze jedoch
a) in landwirtschaftlichen und gewerblichen Brennereien für die Branntweinerzeugung
aus den Einmaischungen eines Monats, aus denen, wenn auch nur zeitweise, Hefe
gewonnen worden it . . . miindestens 256 Mark,
b) in gewerblichen Brennereien für die Branntweinerzeugung aus Ein-
maischungen eines Monats, aus denen keine Hefe gewonnen worden ist
mindestens 22„
c) in anderen landwirtschaftlichen Brennereien, in Obstbrennereien ein-
schließlich der ihnen gleichgestellten Brennereien (§ 7 Abs. 1 und 2), mit
Ausnahme der Brennereien, welche während des ganzen Betriebsjahrs
ausschließlich Wein (auch Obst- und Beerenwein), Weinhefe, Weintrester,
Zwetschen oder Kirschen ohne Deimischungen aus anderen Stoffen ver-
arbeiten, mindestens 18
für das Hektoliter Alkohol.
(1I) In den Betriebsjahren, für die der Durchschnitisbrand der Brennereien gekürzt worden
ist (§§ 69, 151 des Branntweinsteuergesetzes), erhöht sich die nach Abs. 3 sich ergebende Betriebs-
auflage, für jedes Hundertteil, um das gekürzt ist, auf die Dauer der Kürzung um 1 Mark,
jedoch im ganzen um nicht mehr als 6 Mark für das Hektoliter Alkohol. Diese Erhöhung der
Betriebsauflage tritt auch dann ein, wenn die Brennerei selbst keine Kürzung des Durchschnitts-
brandes erfahren hat, weil ihr Durchschnittsbrand in Höhe des für das Betriebsjahr 1909/10 in
Geltung gewesenen oder — im Falle späterer Neubeteiligung am Kontingent — in Höhe des
erstmalig zugewiesenen Kontingents festgesetzt worden ist.
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