Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Zu § 16. 
Zu § 18. 
Zu § 19. 
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erfolgt, durch die Firma und durch deutlichen Anschlag in den Geschäftsräumen kennt- 
lich zu machen, und dürfen anderes Fleisch als von Pferden und Hunden nicht feilbieten. 
Ebenso sind Gast-, Schank= und Speisewirthe, wenn sie Fleisch von Pferden und 
Hunden in ihrem Gewerbebetriebe mit verwenden, verpflichtet, das bei ihnen verkehrende 
Publikum hierauf durch deutlichen Anschlag in den Geschäftsräumen aufmerksam zu 
machen. Der Anschlag ist in gut lesbaren Schriftzeichen zu bewirken. 
Abdeckern ist das gewerbsmäßige Schlachten von Pferden und Hunden zum Ge- 
nusse des Fleisches für Menschen, sowie der Verkauf von Pferde= bez. Hundefleisch zu 
diesem Zwecke verboten. 
& 21. Der Antrag auf anderweite Beschau ist bei der Ortspolizeibehörde 
mündlich oder schriftlich zu stellen. 
Zur Entgegennahme des Antrages ist, wenn er sofort gestellt wird, der Fleisch- 
beschauer ermächtigt und verpflichtet; in diesem Falle hat jedoch der Besitzer für Weiter- 
beförderung des Antrages an die Ortspolizeibehörde Sorge zu tragen. 
Die Heranziehung des Bezirksthierarztes ist Sache der Ortspolizeibehörde. 
Zur Anlegung des polizeilichen Verschlusses — § 16 Absatz 2 des Ge- 
setzes — ist auch der Fleischbeschauer ermächtigt. Die beim polizeilichen Verschluß 
nöthigen Hilfeleistungen, insbesondere der Transport, liegen dem Besitzer ob; im 
Weigerungsfalle sind dieselben auf seine Kosten vorzunehmen. 
Die Bemühungen der Bezirksthierärzte bei der anderweiten Beschau gehören 
zu deren Dienstobliegenheiten, für welche sie Gebühren nicht zu beanspruchen haben. 
Reisekosten sind von ihnen nach dem Gesetz vom 15. März 1880 zu berechnen. 
Entsteht Streit über die Höhe der Kosten — § 16 Absatz 3 des Gesetzes —, 
so entscheidet in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, im übrigen die 
Amtshauptmannschaft. 
In Fällen, in welchen Reisekosten nicht erwachsen, ist von dem Antragsteller, wenn 
die zweite Beschau das gleiche Ergebniß hat, wie die erste, an die Ortspolizeibehörde 
eine Gebühr von 4 Mark zu zahlen. 
§22. Die Strafbestimmungen des § 18 des Gesetzes finden auch bei Nicht- 
beachtung der Vorschriften der gegenwärtigen Ausführungsverordnung Anwendung. 
Zuständig zur Bestrafung ist zunächst die Ortspolizeibehörde, und zwar in mittleren 
und kleinen Städten und auf dem platten Lande mit der in Art. IV § 14 der Städte- 
ordnung für mittlere und kleine Städte und bez. § 76 der Revidirten Landgemeinde- 
ordnung geordneten Beschränkung. 
* 23. Den Ortspolizeibehörden ist gestattet, zur Regelung der Fleischbeschau 
Schauämter unter thierärztlicher Oberleitung auch ohne Bildung von Fleischbeschau-
	        
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