Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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bezirken zu errichten. In mittleren und kleinen Städten und auf dem platten Lande ist 
hierzu die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. 
Sonstige örtliche Festsetzungen über Schlachtvieh- oder Fleischbeschau, welche von 
ausdrücklichen Vorschriften dieser Ausführungsverordnung abweichen oder welche den 
Schlachtenden bez. Einführenden weitergehende Verpflichtungen auferlegen, als die im 
Gesetze und dieser Ausführungsverordnung geordneten, bedürfen der Genehmigung 
des Ministeriums des Innern. Dieser Genehmigung unterliegen auch die jetzt 
schon in einzelnen Orten bestehenden Vorschriften. Dieselben sind, bez. nach erfolgter 
Umarbeitung, durch die Aufsichtsbehörden dem Ministerium des Innern vorzulegen. 
8 24. Das Gesetz vom 1. Juni 1898 tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, die staat- 
liche Schlachtviehversicherung betr., vom 2. Juni 1898 — G.-u. V.-Bl. S. 215 — mit 
dem 1. Juni 1900 
in Kraft. 
Von diesem Tage ab erledigen sich die Vorschriften 
der Verordnung vom 9. April 1873, das Ausschlachten von Pferden 2c. betr. 
(G.= u. V.-Bl. S. 272) und 
der Verordnung vom 17. Dezember 1892, den Verkauf von Fleisch und von 
Fett kranker Thiere betr. (G.= u. V.-Bl. v. J. 1893 S. 1). 
Unberührt bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 21. März 1892 (G.-“ u. 
V.-Bl. S. 19), das Betäuben der Schlachtthiere betr., sowie die reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen über den Verkehr mit Nahrungs= und Genußmitteln und die Bestimmungen 
über Bekämpfung von Viehseuchen. 
Fleisch von Thieren, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlachtet worden 
sind, oder Fleisch, welches vor diesem Zeitpunkte eingeführt worden ist, unterliegt dem 
im § 3 des Gesetzes enthaltenen Verbote erst vom 1. Juli 1900 ab und nur inso- 
weit, als es gewerbsmäßig verarbeitet, feilgeboten oder verkauft oder in Gast-, 
Schank= und Speisewirthschaften verabreicht wird. 
Für die nächsten 6 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es bei wissen- 
schaftlichen Fleischbeschauern des Nachweises der Erfüllung des 24. Lebensjahres 
S4 des Gesetzes — nicht. 
Dresden, den 23. Juli 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. hrch 
reher. 
49“ 
Zu § 20.
	        
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