Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 49. Dienstanweisung für die Fleischbeschauer 
zu dem Gesetze, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und 
Fleischbeschau betr., vom 1. Juni 1898; 
vom 23. Juli 1899. 
— 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
&1. Der Fleischbeschauer hat sich eines ordentlichen, vertrauenerweckenden Lebens- 
wandels und im Verkehr mit dem Publikum eines zuvorkommenden, höflichen Benehmens 
zu befleißigen. Er hat die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Ein- 
führung einer allgemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend, und die ergangenen 
Ausführungsvorschriften hierzu genau zu beobachten. 
Seinen Dienst muß er gewissenhaft und pünktlich besorgen, bei Begutachtungen 
hat er streng gerecht und ohne Ansehen der Person zu verfahren. 
Es ist ihm nicht gestattet, für seine dienstlichen Verrichtungen etwas weiteres als 
die geordnete Gebühr zu beanspruchen. Geschenke darf er ohne ausdrückliche Ge- 
nehmigung seiner Dienstbehörde weder selbst annehmen, noch durch seine Angehörigen 
annehmen lassen. 
Er darf nicht Fleischerei (wohin auch Hausschlachten gehört), Fleischverkauf oder 
Viehhandel betreiben (8 4 des Gesetzes). 
& 2. Allen Aufforderungen zur Ausübung seines Amtes hat der 
Fleischbeschauer möglichst bald Folge zu leisten, hierbei den Wünschen des An- 
tragstellers in Bezug auf Zeit und Ort der Beschau thunlichst zu entsprechen und jede 
Verzögerung der Schlachtung möglichst zu vermeiden. 
Ist er behindert, die Beschau auszuführen, so hat er dies dem Antragsteller sofort 
zu erklären, und denselben an seinen Stellvertreter zu verweisen. 
& 3. Der Fleischbeschauer darf die Fleischbeschau nur in dem Bezirk aus- 
üben, für welchen er verpflichtet ist (§ 5 des Gesetzes). 
Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn der Fleischbeschauer von 
der Ortspolizeibehörde eines benachbarten Schaubezirkes zur Ausübung der Beschau 
hinzugezogen wird (§ 15 der Ausführungsverordnung). 
6 4. Die Fleischbeschauer unterstehen der Aufsicht der Bezirksthierärzte. 
Unter letzteren sind auch Schlachthofthierärzte zu verstehen, soweit ihnen ausnahms- 
weise die Ausübung der bezirksthierärztlichen Dienstobliegenheiten übertragen worden sind.
	        
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