Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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der Beschau berechtigt ist, hat derselbe sofort dem Besitzer des Schlachtthieres 
hiervon Mittheilung zu machen und, falls dieser das Thier dennoch zur menschlichen 
Nahrung verwenden will, zur Zuziehung des wissenschaftlichen Fleischbeschauers (Thier— 
arztes) zu veranlassen; in diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, daß der zugezogene 
wissenschaftliche Fleischbeschauer vom Grunde der vorläufigen Beanstandung Kenntniß 
erhält. 
Der Zuziehung des wissenschaftlichen Fleischbeschauers bedarf es nicht, wenn der 
Besitzer des Thieres von dessen Verwendung als menschliches Nahrungsmittel, und bei 
Rindern und Schweinen von dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die 
staatliche Schlachtviehversicherung absieht. 
8 8. In allen Fällen, welche nicht den Voraussetzungen des § 6 dieser Dienst- 
anweisung entsprechen, kann die Fleischbeschau nur durch den wissenschaftlichen Fleisch— 
beschauer (Thierarzt) vorgenommen werden. 
89. Der Fleischbeschauer hat die Schlachtthiere sowohl im lebenden Zustande, 
vor dem Schlachten, als auch nach demselben, im ausgeschlachteten Zustande, 
zu untersuchen. 
Nur ausnahmsweise kann die Lebendbeschau unter den in § 11 
Absatz 7 der Ausführungsverordnung gedachten Umständen unterbleiben. Die 
Beschau des ausgeschlachteten Thieres darf hier durch den Laienfleischbeschauer 
nur dann erfolgen, wenn ein Fall des § 6 dieser Dienstanweisung vorliegt. In allen 
anderen Fällen ist die Beschau durch den wissenschaftlichen Fleischbeschauer (Thierarzt) 
vorzunehmen. 
#10. Die Untersuchung des lebenden Thieres ist zu wiederholen, 
wenn die Schlachtung nicht im Verlaufe des nächsten Tages erfolgt, oder das untersuchte 
Thier vor der Schlachtung erkrankt (§ 11 Absatz 8 der Ausführungsverordnung). 
#11. In denjenigen Fällen, wo der Fleischbeschauer ein krankheits- 
halber geschlachtetes (nothgeschlachtetes) Thier nicht lebend gesehen 
und untersucht hat, liegt demselben die Verpflichtung ob, nicht nur eingehende 
Erörterungen über die am lebenden Thiere beobachtete Krankheit und deren mögliche 
Ursache anzustellen, sondern auch in besonders sorgfältiger Weise die Untersuchung 
des Fleisches und aller Organe des ausgeschlachteten Thieres vorzunehmen. Er hat 
hierbei insbesondere die Art und den Grad der an letzteren etwa sichtbaren Krankheits- 
erscheinungen, und auf Grund des hierbei sich ergebenden Befundes gewissenhaft zu prüfen, 
ob im vorliegenden Falle eine Vergiftung der Blut= und Säfte- 
masse (Septikämie oder Pyämie) stattgefunden hat oder nicht.
	        
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