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der Beschau berechtigt ist, hat derselbe sofort dem Besitzer des Schlachtthieres
hiervon Mittheilung zu machen und, falls dieser das Thier dennoch zur menschlichen
Nahrung verwenden will, zur Zuziehung des wissenschaftlichen Fleischbeschauers (Thier—
arztes) zu veranlassen; in diesem Falle hat er dafür Sorge zu tragen, daß der zugezogene
wissenschaftliche Fleischbeschauer vom Grunde der vorläufigen Beanstandung Kenntniß
erhält.
Der Zuziehung des wissenschaftlichen Fleischbeschauers bedarf es nicht, wenn der
Besitzer des Thieres von dessen Verwendung als menschliches Nahrungsmittel, und bei
Rindern und Schweinen von dem Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die
staatliche Schlachtviehversicherung absieht.
8 8. In allen Fällen, welche nicht den Voraussetzungen des § 6 dieser Dienst-
anweisung entsprechen, kann die Fleischbeschau nur durch den wissenschaftlichen Fleisch—
beschauer (Thierarzt) vorgenommen werden.
89. Der Fleischbeschauer hat die Schlachtthiere sowohl im lebenden Zustande,
vor dem Schlachten, als auch nach demselben, im ausgeschlachteten Zustande,
zu untersuchen.
Nur ausnahmsweise kann die Lebendbeschau unter den in § 11
Absatz 7 der Ausführungsverordnung gedachten Umständen unterbleiben. Die
Beschau des ausgeschlachteten Thieres darf hier durch den Laienfleischbeschauer
nur dann erfolgen, wenn ein Fall des § 6 dieser Dienstanweisung vorliegt. In allen
anderen Fällen ist die Beschau durch den wissenschaftlichen Fleischbeschauer (Thierarzt)
vorzunehmen.
#10. Die Untersuchung des lebenden Thieres ist zu wiederholen,
wenn die Schlachtung nicht im Verlaufe des nächsten Tages erfolgt, oder das untersuchte
Thier vor der Schlachtung erkrankt (§ 11 Absatz 8 der Ausführungsverordnung).
#11. In denjenigen Fällen, wo der Fleischbeschauer ein krankheits-
halber geschlachtetes (nothgeschlachtetes) Thier nicht lebend gesehen
und untersucht hat, liegt demselben die Verpflichtung ob, nicht nur eingehende
Erörterungen über die am lebenden Thiere beobachtete Krankheit und deren mögliche
Ursache anzustellen, sondern auch in besonders sorgfältiger Weise die Untersuchung
des Fleisches und aller Organe des ausgeschlachteten Thieres vorzunehmen. Er hat
hierbei insbesondere die Art und den Grad der an letzteren etwa sichtbaren Krankheits-
erscheinungen, und auf Grund des hierbei sich ergebenden Befundes gewissenhaft zu prüfen,
ob im vorliegenden Falle eine Vergiftung der Blut= und Säfte-
masse (Septikämie oder Pyämie) stattgefunden hat oder nicht.