Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 363 — 
d) bei Pferden: 
Schleimhaut der Nase und ihrer Nebenhöhlen nach dem Aufhauen bez. Aufsägen des 
Kopfes in seiner Längsrichtung neben der Mittellinie; 
Kehlgangslymphdrüsen; 
Lunge mit den Bronchialdrüsen; 
Haut mit dem Unterhautbindegewebe. 
III. Besichtigung des eingeführten frischen Fleisches und eingeführter Fleisch- 
waaren. 
A. Frisches Meisch. 
25. Die Berechtigung zur Untersuchung von eingeführtem 
frischem Fleische steht nach § 8d des Gesetzes nur dem wissenschaftlichen 
Fleischbeschauer zu; der Laienfleischbeschauer hat sich derselben zu enthalten. 
§ 26. Bei Untersuchung des eingeführten Fleisches ist streng darauf zu 
achten, daß solches 
a) den in § 2 Absatz 2 des Gesetzes und § 4 der Ausführungsverordnung fest- 
gestellten Einfuhrbedingungen entspricht (deshalb ist Hackfleisch zurück- 
zuweisen); 
b) zur Zeit der Beschau sich noch in unverdorbenem Zustande befindet; 
J0) keine krankhaften Veränderungen zeigt. 
Hierbei hat der Fleischbeschauer sein Augenmerk insbesondere darauf zu richten, daß 
das Fleisch in allen seinen Theilen in Bezug auf Farbe, Konsistenz und Ge- 
ruch vollständig dem normalen Fleische derselben Thiergattung entspricht. Er hat hierbei 
auch die etwa vorhandenen Durchschnittsflächen der Knochen zu baachten 
und die Lomphdrüsen anzuschneiden. 
B. Eingeführtes verarbeitetes HFleisch. 
&* 627. Sovweit nicht durch § 2 Absatz 1 des Gesetzes und § 4 der Ausführungs- 
verordnung Ausnahmen gestattet sind, hat die Besichtigung des eingeführten ver- 
arbeiteten Fleisches durch den Fleischbeschauer nach den Regeln der allgemeinen 
Erfahrungen stattzufinden; zu diesen Untersuchungen ist auch der Laien- 
fleischbeschauer ermächtigt. 
Insbesondere ist bei der Untersuchung zu achten: 
1. bei Würsten auf ihre Unverdorbenheit (Fäulniß, Gährung, innere Ver- 
schimmelung, Madigsein); 
1899. 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.