Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Für die Eintragungen in die Schlacht- und Fleischbücher und die 
Ausstellung von Befundscheinen gelten die Vorschriften des § 7 der Ausführungs- 
verordnung. 
Bei allen Eintragungen und Bescheinigungen hat sich der Fleischbeschauer der 
größten Genauigkeit und Gewissenhaftigkeit zu befleißigen und nur das 
zu beurkunden, was er mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat. 
Wahrheitswidrige Bescheinigungen sind strafbar. 
Wegen des Jahresberichts vergl. 8§ 4. 
Dresden, den 23. Juli 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Kreher. 
Schaubuch 
ffrr.. . . .... 
Zeitangabe nach Tag und Stunde 
Bezeichnung — . Beanstand 
des Schlachtthieres Name Nr. Ergebniß ungen, 6 
EE— der Beschau der Srund genert— 
Sieignalement) Wohnort Schlacht- der vor nach Untersuchung derselben 
des Fleisches und des steuer= Anmeldung vor nach und ungen 
5 I « dem Schlachte 
J verleichro Besitzers scheins n d. Schlachten getroffene 
AL rt, Große Anordnungen 
Gewicht oder Zahl Tag Stunde Tag Stundes Tag Stunde 
I « 
2. — — 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 1332 14. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
52“ 
  
  
  
 
	        
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