Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Während der übrigen Zeit haben dieselben bei der Generaldirektion der 
Staatseisenbahnen sowie in den maschinentechnischen Büreaus derselben zu arbeiten. 
Sofern diese Bauführer im höheren Staatseisenbahndienste angestellt zu 
werden wünschen, sollen sie drei Monate im Lokomotivfahrdienste beschäftigt 
werden, worauf sie die Lokomotivführerprüfung nach Maßgabe der darüber be- 
stehenden besonderen Bestimmungen abzulegen haben. 
Es ist denselben gestattet, den Lokomotivfahrdienst auch in den Sommerferien 
der Studienjahre abzuleisten, jedoch ohne Unterbrechung und ohne daß hierdurch 
eine Verkürzung der zweijährigen praktischen Beschäftigung als Bauführer eintritt. 
Die den erwähnten Vorschriften unter II beigefügte 
Anweisung für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungsbauführer 
des Maschinenbaufaches 
erhält demzufolge den nachstehenden vom bisherigen mehrfach abweichenden Wortlaut: 
II. 
Anweisung für die praktische Ausbildung der Eleven und der Regierungs- 
bauführer des Maschinenbaufaches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Die dreijährige praktische Thätigkeit, welche in den §§ 6 bis 15 und im § 31 der 
Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst 
im Baufache vom 19. März 1897 für die Eleven und Bauführer des Maschinenbau- 
faches vorgeschrieben ist, zerfällt in: 
eine einjährige, dem Studium auf der Technischen Hochschule vorangehende praktische 
Beschäftigung als Eleve in einer Maschinenwerkstätte und 
eine zweijährige an die bestandene erste Hauptprüfung sich anschließende praktische 
Beschäftigung als Bauführer. Diese letztere zerfällt wiederum in 
eine sechsmonatige Beschäftigung im Werkstättenaufsichtsdienste und beim Werkstätten- 
rechnungswesen, 
eine neunmonatige Beschäftigung bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen 
und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, 
eine dreimonatige Beschäftigung im Betriebsmaschinendienste, 
eine dreimonatige Beschäftigung im telegraphen= und signaltechnischen Dienste und 
bei der Ausführung oder Unterhaltung elektromechanischer Anlagen und
	        
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