Aichprüfung.
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an denjenigen Stellen, an denen sich die durch Polizeiverordnung für die Schiffahrt und
Flößerei auf der Elbe vorgeschriebene Bezeichnung (§ 6 a. a. O.) befindet, in gleicher
Ausführung der Buchstaben und Ziffern mit einer Inschrift zu versehen, welche die
Tonnenzahl bis zur oberen Aichebene und das Aichzeichen ergiebt.
Das Aichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Flußgebiete
die Aichbehörde gehört, und des Heimathstaats des Schiffes sowie den Anfangs= und den
Endbuchstaben des Ortes, an dem die Aichbehörde ihren Sitz hat.
11. Geeichte Schiffe werden zur Feststellung des den Angaben des Aichscheins
entsprechenden Zustandes auf Antrag einer Aichprüfung unterzogen.
Eine Aichprüfung soll erfolgen:
1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Aus-
besserung des Schiffes sowie nach jeder Beschädigung oder Beseitigung der Leer-
marken oder der aufgestempelten Aichzeichen;
2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist aus
Holz erbaut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus Eisen oder
Stahl erbaut sind (auch bei eisernen Schiffen mit hölzernem Boden), spätestens
zehn Jahre nach der Ausfertigung des Aichscheins.
Zur Stellung des Antrags auf Aichprüfung ist außer dem Schiffseigenthümer oder
Schiffer auch die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter
Ziffer 1 erwähnten Art festgestellt hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei
beantragten Aichprüfung soll die Entlöschung beladener Fahrzeuge während der Reise
nicht verlangt werden.
Unterbleibt die Aichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Aichung ungültig.
Ungültig gewordene Aichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Aichschein
nicht zurückgeliefert, so ist die Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen.
* 12. Zur Vornahme der Aichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimm-
lage (§ 3) gebracht. Sodann wird geprüft, ob die Leermarken (§ 4) und die Nullpunkte
der Tiefgangsanzeiger (§ 5) noch in der richtigen Ebene liegen.
Wenn sich ergiebt, daß der tiefste Punkt der äußeren Fläche des Schiffsbodens mehr
als fünf Centimeter tiefer liegt als der Nullpunkt eines der Tiefgangsanzeiger, so wird
das Schiff neu geaicht.
Wenn sich ergiebt, daß die durch die Leermarken bezeichnete Ebene von der wirk-
lichen Leerebene im Durchschnitte der bei den Marken senkrecht zum Wasserspiegel zu
messenden Abstände mehr als drei Centimeter entfernt ist, so wird unter Tilgung der
alten Leermarken die Lage der Leerebene durch neue Leermarken bezeichnet und ein neuer
Aichschein ausgefertigt.