Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Aichprüfung. 
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an denjenigen Stellen, an denen sich die durch Polizeiverordnung für die Schiffahrt und 
Flößerei auf der Elbe vorgeschriebene Bezeichnung (§ 6 a. a. O.) befindet, in gleicher 
Ausführung der Buchstaben und Ziffern mit einer Inschrift zu versehen, welche die 
Tonnenzahl bis zur oberen Aichebene und das Aichzeichen ergiebt. 
Das Aichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Flußgebiete 
die Aichbehörde gehört, und des Heimathstaats des Schiffes sowie den Anfangs= und den 
Endbuchstaben des Ortes, an dem die Aichbehörde ihren Sitz hat. 
11. Geeichte Schiffe werden zur Feststellung des den Angaben des Aichscheins 
entsprechenden Zustandes auf Antrag einer Aichprüfung unterzogen. 
Eine Aichprüfung soll erfolgen: 
1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Aus- 
besserung des Schiffes sowie nach jeder Beschädigung oder Beseitigung der Leer- 
marken oder der aufgestempelten Aichzeichen; 
2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist aus 
Holz erbaut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus Eisen oder 
Stahl erbaut sind (auch bei eisernen Schiffen mit hölzernem Boden), spätestens 
zehn Jahre nach der Ausfertigung des Aichscheins. 
Zur Stellung des Antrags auf Aichprüfung ist außer dem Schiffseigenthümer oder 
Schiffer auch die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter 
Ziffer 1 erwähnten Art festgestellt hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei 
beantragten Aichprüfung soll die Entlöschung beladener Fahrzeuge während der Reise 
nicht verlangt werden. 
Unterbleibt die Aichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Aichung ungültig. 
Ungültig gewordene Aichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Aichschein 
nicht zurückgeliefert, so ist die Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. 
* 12. Zur Vornahme der Aichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimm- 
lage (§ 3) gebracht. Sodann wird geprüft, ob die Leermarken (§ 4) und die Nullpunkte 
der Tiefgangsanzeiger (§ 5) noch in der richtigen Ebene liegen. 
Wenn sich ergiebt, daß der tiefste Punkt der äußeren Fläche des Schiffsbodens mehr 
als fünf Centimeter tiefer liegt als der Nullpunkt eines der Tiefgangsanzeiger, so wird 
das Schiff neu geaicht. 
Wenn sich ergiebt, daß die durch die Leermarken bezeichnete Ebene von der wirk- 
lichen Leerebene im Durchschnitte der bei den Marken senkrecht zum Wasserspiegel zu 
messenden Abstände mehr als drei Centimeter entfernt ist, so wird unter Tilgung der 
alten Leermarken die Lage der Leerebene durch neue Leermarken bezeichnet und ein neuer 
Aichschein ausgefertigt.
	        
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