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ist eine allgemeine und leidet daher auch auf die nach festen Sätzen bestimmten Stempel—
abgaben Anwendung.
Voraussetzung dieser Stempelbefreiung ist jedoch, daß der Gegenstand, auf welchen
sich die betreffende Urkunde bezieht, überhaupt nach Gelde geschätzt werden kann. Ist
dies nicht der Fall, so ist die Urkunde von den im Tarife nach festen Sätzen geordneten
Stempelabgaben nicht befreit.
& 2. Zu denjenigen Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde oder einem
Notare aufgenommen oder ausgefertigt werden, ist der gesetzliche Stempel bei deren Auf-
nahme oder Ausfertigung von der Behörde oder dem Notare verlagsweise zu verwenden.
Dasselbe gilt von der Verwendung des Stempels zu Versteigerungsprotokollen
innerhalb der geordneten achttägigen Frist, dafern die Versteigerung von einer Behörde
oder in deren Auftrage durch bei ihr angestellte Beamte oder von einem Notare vor-
genommen wird.
Werden bei Behörden oder Notaren Erklärungen, welche ein stempelpflichtiges
Geschäft in sich schließen, protokollarisch aufgenommen, so ist der deshalb geordnete
Stempel zu dem betreffenden Protokolle zu verwenden. Erfolgt darauf eine Ausfertigung
des Protokolles, so ist dieselbe mit dem wegen des betreffenden Geschäfts zu dem Protokolle
bereits verwendeten Stempel nicht nochmals zu vernehmen.
Sind von Verwaltungsbehörden oder Notaren Stempelbeträge verlagsweise ver-
wendet worden, welche nachher von den nach Art. 7 des Gesetzes zu deren Entrichtung
verpflichteten Personen nicht eingebracht werden können, so werden den betreffenden
Verwaltungsbehörden oder Notaren, dafern sie die erfolgte Verwendung sowie die
Uneinbringlichkeit zu bescheinigen vermögen und ihnen nach den obwaltenden Umständen
auch nicht der Vorwurf gemacht werden kann, daß bei größerer Wachsamkeit ihrerseits
die Uneinbringlichkeit zu verhüten gewesen wäre, auf deren Anlangen die uneinbringlichen
Stempelbeträge zurückerstattet.
Gesuche um dergleichen Zurückerstattungen sind beim Finanz-Ministerium unmittelbar
anzubringen.
s# 3. Die Stempelmarken lauten auf Werthsbeträge von
10, 20, 40, 50, 60 und 80 Pfennigen
und von
1, 1½, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Mark.
& 4. 1. Der Verkauf der Stempelmarken erfolgt an denjenigen Orten, an denen eine
Bezirkssteuereinnahme ihren Sitz hat, durch diese, an denjenigen Orten, an denen sich
keine Bezirkssteuereinnahme, aber ein Amtsgericht befindet, durch die Amtsgerichtskasse.
Außerdem bestellt das Finanz-Ministerium nach Befinden für die weder eine Bezirks-
1899. 65
Zu Art. 6.
Zu Art. 10.