Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. an der Technischen Hochschule zu Dresden das letzte und mindestens noch ein früheres 
Halbjahr zugebracht hat. 
Andernfalls ist die Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffent— 
lichen Unterrichts unter Darlegung der Gründe nachzusuchen. 
85. 
Bedingungen der Zulassung. 
Für die Zulassung ist erforderlich, daß der Kandidat das Reifezeugnis an einem 
deutschen Gymnasium oder deutschen Realgymnasium erworben und darauf mindestens 
sechs Semester auf einer technischen Hochschule oder auf einer Universität und davon 
mindestens drei Semester an der Technischen Hochschule zu Dresden seinem Berufsstudium 
ordnungsmäßig obgelegen hat. Das Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule kann 
von dem Ministerium als ausreichend anerkannt werden. 
86. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung zur Prüfung hat der Kandidat schriftlich an den Vorsitzenden der 
Kommission zu richten. 
In der Meldung ist anzugeben, in welchen Fächern (8 9, 1 B) und für welche Unter- 
richtsstufe der Kandidat die Lehrbefähigung nachzuweisew beabsichtigt, und aus welchen 
Gebieten er die Aufgaben für die schriftlichen Hausarbeitetuider Allgemeinen und der 
Fachprüfung zu erhalten wünscht. Hierbei ist vorausgesetzt, daß der Kandidat jedenfalls 
die Lehrbefähigung für die oberen Klassen entweder in der Reinen Mathematik oder in 
der Physik oder in der Chemie und Mineralogie zu erhalten wünscht. 
2. Der Meldung sind beizufügen: ·- 
a) ein von dem Kandidaten eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der voll— 
ständige Name des Kandidaten, der Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt 
und die Konfession (beziehentlich Religion) anzugeben, die von ihm genossene 
Schulbildung zu bezeichnen und der Gang und Umfang der akademischen Studien 
eingehend darzulegen ist; 
b) die Urschriften der Zeugnisse, welche die Erfüllung der Bedingungen für die Zu— 
lassung (8 5) erweisen; 
c) ein Ausweis über die Militärverhältnisse; ferner 
d) falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Hochschule 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel; 
e) falls der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben hat, ein Abdruck 
der Doktordissertation und des Doktordiploms; 
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