Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 7. Verordnung, 
die Einziehung nicht mehr umlaufsfähiger Zehn- und Fünfpfennigstücke 
betreffend; 
vom 9. Februar 1899. 
D. sich eine ständig wachsende Anzahl von Zehn= und Fünfpfennigstücken in Umlauf 
befindet, deren Gewicht oder Erkennbarkeit infolge des längeren Gebrauchs erheblich ab- 
genommen hat, und derartige Stücke nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimm- 
ungen einzuziehen sind, werden die Staatskassen unter Bezugnahme auf die Verordnung 
sämmtlicher Ministerien vom 5. Juli 1876, die Behandlung der bei Staatskassen ein- 
gehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen be- 
treffend (G.= u. V.-Bl. S. 289), und Punkt III der Bekanntmachung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 9. Mai 1876 hiermit angewiesen, abgenutzte Nickelmünzen der bezeichneten 
Art, soweit sie nicht bei den Oberpostkassen umgewechselt werden können, an die Finanz- 
hauptkasse auf Ueberschußgelder mit einzuliefern oder bei dieser oder bei einer Ueberschüsse 
einliefernden Finanzkasse gegen umlaufsfähige Münzen umzutauschen. 
Dresden, den 9. Februar 1899. 
Sämmtliche Ministerien. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
Nr. 8. Bekanntmachung, 
die Akademie der bildenden Künste zu Dresden betreffend; 
vom 10. Februar 1899. 
Mi# Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird hierdurch der 
Akademie der bildenden Künste zu Dresden, 
ohne Aenderung ihrer dermaligen Organisation, von den Oberklassen und der ersten Ab-
	        
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