Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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§ 16. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Kandidat erstens eine Aufgabe für die 
Allgemeine Prüfung aus deren Gebieten (8 10), zweitens für die Fachprüfung eine Auf- 
gabe aus jedem der Fächer, in welchem er die Lehrbefähigung für die erste Stufe nach- 
weisen will. 
Stehen zwei dieser Fächer in solcher Beziehung zu einander, daß der Prüfungs- 
ausschuß die Gründlichkeit des Studiums derselben durch eine Aufgabe glaubt ermitteln 
zu können, so ist es zulässig, für dieselben nur eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei 
Aufgaben zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung mit Einrechnung der Aufgabe für die 
Allgemeine Prüfung dürfen keinem Kandidaten gestellt werden, doch ist von Kandidaten, 
welche die erste Stufe der Lehrbefähigung in der Mathematik erwerben wollen, stets eine 
Hausarbeit in diesem Fache zu fordern. Wünsche des Kandidaten bezüglich der Auswahl 
der Aufgaben (8 6, 1) sind thunlichst zu berücksichtigen. 
2. Die Prüfungsarbeiten sind in deutscher Sprache abzufassen. 
3. Für die Fertigstellung der Hausarbeiten wird eine Frist von sechs Wochen für 
jede derselben, vom Tage der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. Spätestens 
beim Ablaufe der gestellten Gesamtfrist sind die Arbeiten an den Leiter des Prüfungs- 
ausschusses in Reinschrift einzureichen. Auf ein mindestens acht Tage vor dem Ablaufe 
der Frist eingereichtes begründetes Gesuch ist dieser ermächtigt, eine Fristerstreckung bis 
zur Dauer der erstmaligen Frist zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist recht- 
zeitig bei dem Leiter des Ausschusses nachzusuchen und bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums. 
Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden 
jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nach- 
gewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu 
stellen. 
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig 
angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche 
Versicherung ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 18, 2) abzugeben. Wenn 
sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu 
erklären; wird erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Ver- 
sicherung nicht wahrheitsgemäß abgegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolg- 
ung ein. 
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Be- 
urteilung der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen
	        
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