Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 466 — 
830. 
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Die gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. Die 
Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Lehramtes der technischen und der mathe— 
matisch-physikalischen Richtung vom 14. November 1879 wird, soweit sie die vor der 
II. Sektion der Prüfungskommission abzuhaltenden Prüfungen betrifft, mit dem gedachten 
Termine vorbehältlich der Übergangsbestimmungen (8 31) aufgehoben. 
831. 
UÜbergangsbestimmungen. 
Die bis zum 1. April 1900 eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungs- 
ordnung zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung 
ausdrücklich beantragt wird. 
Die von einem nach der alten Prüfungsordnung geprüften Kandidaten begehrte 
Nachprüfung hat nach den bisherigen Bestimmungen zu erfolgen. Ist das Zeugnis über 
die erste Prüfung vor dem 1. April 1900 ausgestellt, so muß die Meldung zur Nach- 
prüfung bis zum 1. April 19 06 eingereicht sein; ist es nach dem 1. April 1900 aus- 
gestellt, so erstreckt sich die Frist für die Meldung auf sechs Jahre vom Tage der Aus- 
stellung des Zeugnisses ab. 
Dresden, am 20. Oktober 1899. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.