Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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theilung des Bauateliers ab der Charakter einer Hochschule beigelegt und genehmigt, daß 
sich die Schüler der Hochschule als „Studirende“ bezeichnen. 
Dresden, am 1 0. Februar 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
  
Nr. 9. Verordnung, 
die über Erledigung geistlicher Stellen zu erstattenden Anzeigen betreffend; 
vom 13. Februar 1899. 
Nechdem das Kirchengesetz vom 31. Mai 1898, die Dauer des Gnadengenusses der 
Hinterlassenen der evangelisch--lutherischen Geistlichen betreffend, in Kraft getreten ist, 
bedarf es, sobald ein Geistlicher im Amte verstirbt und zum Gnadengenuß berechtigte 
Personen hinterläßt, in jedem einzelnen Fall der Feststellung, ob der Gnadengenuß dieser 
Hinterlassenen den Beschränkungen des eingangserwähnten Kirchengesetzes unterworfen ist. 
Zu dem Behufe ist dasjenige Muster unter O, nach welchem von jeder Erledigung 
einer geistlichen Stelle auf Grund von § 1 der Verordnung des Evangelisch-lutherischen 
Landeskonsistoriums, das Verfahren bei Besetzung geistlicher Stellen in den Erblanden 
betreffend, vom 22. Juni 1875 (G.= u. V.-Bl. S. 271), bez. auf Grund von § 1 der 
Verordnung der Kreishauptmannschaft Bautzen, als Konsistorialbehörde, das Verfahren 
bei Besetzung geistlicher Stellen in der Oberlausitz betreffend, vom 10. Juli 1875 
(G.= u. V.-Bl. S. 279), dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium durch die 
Superintendenten bez. durch die Kreishauptmannschaft Bautzen Anzeige zu erstatten ist, 
im Einverständniß mit der genannten Konsistorialbehörde durch das nachstehends unter A 
abgedruckte Muster zu ersetzen gewesen. 
Den betheiligten Stellen werden die erforderlichen Vordrucke für Erledigungsanzeigen 
demnächst zugestellt werden. 
Dresden, am 13. Februar 1899. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Teubner.
	        
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