Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Verwaltungsbehörde je aus dem Stande der Arbeitgeber und Versicherten gewählten 
Vertreter getheilt und auf jedes volle Tausend der so gefundenen Zahl je eine Stimme 
für den einzelnen Vertreter bei der betreffenden Verwaltungsbehörde gerechnet wird. 
Jeder Vertreter erhält aber mindestens eine Stimme. 
&19. Die den Arbeitgebern angehörenden Vertreter bei den unteren Verwalt- 
ungsbehörden wählen die Ausschußmitglieder aus dem Stande der Arbeitgeber, die den 
Versicherten angehörenden Vertreter die Ausschußmitglieder aus dem Stande der Ver- 
sicherten. 
Die Theilnehmer an der Wahl haben sich durch die Ladung oder sonst über ihre 
Wahlberechtigung auszuweisen. 
§ 20. Die Wahl erfolgt, dafern sämmtliche Wahlberechtigte ordnungsmäßig ge- 
laden waren, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel, welche 
abzustempeln oder in anderer Weise vom Wahlkommissar zu zeichnen sind. Der letztere 
hat bei Vertheilung der Stimmzettel darauf zu achten, daß das Stimmgewicht der Wahl- 
berechtigten auf deren Stimmzetteln richtig angegeben ist. Die Stimmzettel sind durch 
deutliche Eintragung von Namen, Berufsstellung und Wohnort der gewählten Personen 
auszufüllen. 
Nur die mit dem Stempel oder sonstigen Abzeichen des Wahlkommissars versehenen 
Stimmzettel sind gültig. Im übrigen leiden wegen der Gültigkeit von Stimmzetteln und 
Stimmen die Vorschriften in § 10 Absatz 2 flg. Anwendung. 
Wenn keiner der zur Wahl Erschienenen widerspricht, kann diese durch Zuruf ge- 
schehen. 
Die Mitglieder des Ausschusses, die ersten und zweiten beziehentlich weiteren Ersatz- 
männer sind je in einem besonderen Wahlgange zu wählen. 
#21. Wählbar in den Ausschuß sind nur deutsche, männliche, volljährige, im Be- 
zirke der Versicherungsanstalt wohnende Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte 
eines Schöffen unfähig ist. 
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe 
des Invalidenversicherungsgesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter 
ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des Gesetzes versicherten 
Personen. 
  
*) Beispiel: Im Bezirke der Verwaltungsbehörde A sind insgesammt 18 200 Versicherte ermittelt 
und (nach der gesetzlichen Mindestzahl) je vier Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten gewählt; das 
Stimmgewicht eines jeden dieser Vertreter berechnet sich dann auf 18 200 
4. 1000 
jedes volle Tausend eine Stimme gezählt wird, auf 4 Stimmen. 
1899. 71 
— 4,550, somit, da nur für
	        
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