Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 10. Bekanntmachung, 
das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß 
Aelterer Linie wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde 
Schönbrunn aus der evangelisch-lutherischen Parochie Ebersgrün 
im Königreiche Sachsen abgeschlossene Abkommen betreffend; 
vom 16. Februar 1899. 
Da- Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die 
Landesregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie haben wegen Auspfarrung der 
Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn aus der evangelisch-lutherischen Parochie 
Ebersgrün im Königreiche Sachsen vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung das 
nachstehende Uebereinkommen vom — 1898 geschlossen. 
Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von 
Sachsen und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß Aelterer Linie gefunden hat, 
wird dasselbe zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 16. Februar 1899. 
Minifterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
  
Auerbach. 
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Auspfarrung der 
Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn aus der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde 
Ebersgrün auf Grund von § 20 Absatz 1 des Rezesses zwischen dem Königreiche Sachsen 
und dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie vom 10. Mai 1860 beantragt hat, ist 
zwischen dem 
Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
und der 
Fürstlichen Landesregierung zu Greiz 
in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie
	        
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