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Nr. 10. Bekanntmachung,
das zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Fürstenthume Reuß
Aelterer Linie wegen Auspfarrung der Fürstlich Reußischen Gemeinde
Schönbrunn aus der evangelisch-lutherischen Parochie Ebersgrün
im Königreiche Sachsen abgeschlossene Abkommen betreffend;
vom 16. Februar 1899.
Da- Königlich Sächsische Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts und die
Landesregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie haben wegen Auspfarrung der
Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn aus der evangelisch-lutherischen Parochie
Ebersgrün im Königreiche Sachsen vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung das
nachstehende Uebereinkommen vom — 1898 geschlossen.
Nachdem dieses Uebereinkommen die Genehmigung Seiner Majestät des Königs von
Sachsen und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Reuß Aelterer Linie gefunden hat,
wird dasselbe zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 16. Februar 1899.
Minifterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
Auerbach.
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Auspfarrung der
Fürstlich Reußischen Gemeinde Schönbrunn aus der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde
Ebersgrün auf Grund von § 20 Absatz 1 des Rezesses zwischen dem Königreiche Sachsen
und dem Fürstenthume Reuß Aelterer Linie vom 10. Mai 1860 beantragt hat, ist
zwischen dem
Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
in Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung
und der
Fürstlichen Landesregierung zu Greiz
in Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie