Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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welche gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten, dagegen 
ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen an Nichtversorgungsberechtigte übertragen 
worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits erworbene 
Ansprüche von Militäranwärtern. 
817. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die An— 
stellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes 
durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage 5 Mittheilung zu 
machen. 
Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
8 18. 
Die Landes-Zentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der 
den Militäranwärtern bei den Kommunalbehörden 2c. vorbehaltenen Stellen nach den 
vorstehenden Grundsätzen verfahren wird. 
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden. 
8 19. 
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern?) finden sinn- 
gemäße Anwendung. 
8 20. 
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, 
werden durch dieselben nicht berührt. 
821. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Kraft. 
  
*) In Anlage 1 abgedruckt. 
 
	        
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