Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 495 — 
Anlage 2 
(zu § 11). 
(Behörde.) 
Anwärter für die Anstellung im (Büreaudienste des Magistrats 
der Stadt Potsdam). 
  
Anmerkungen. 
1. Für jeden Dienstzweig ist eine besondere Liste zu führen. 
2. Die Listen sind in folgende Abschnitte einzutheilen: 
I. Abschnitt. Unteroffiziere, welche mindestens acht Jahre in dem Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben. 
II. Abschnitt. Unteroffiziere, welche weniger als acht Jahre in dem Heere oder in der Marine 
aktiv gedient haben, sowie die Gemeinen. 
3. Es bleibt den Behörden unbenommen, noch weitere Eintragungen in den Listen vorzunehmen, 
wenn dies für nothwendig gehalten wird.
	        
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