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mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes
Uebereinkommen
geschlossen worden.
1.
Mit dem 1. Oktober 189 8 als dem Tage der Auspfarrung hört für die Bewohner
der Gemeinde Schönbrunn jedes Anrecht auf die Benutzung der in der Kirchengemeinde
Ebersgrün bestehenden kirchlichen Einrichtungen auf. Von dem gleichen Zeitpunkte an
fällt aber für die Gemeinde Schönbrunn und ihre Bewohner auch die Verpflichtung weg,
Kirchenanlagen in die kirchlichen Kassen zu Ebersgrün zu bezahlen.
§2.
Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von der Kirchengemeinde
Ebersgrün in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Schönbrunn, noch von der
Gemeinde Schönbrunn an die Kirchengemeinde Ebersgrün in ihrem künftigen Bestande
erhoben. Insbesondere hat die Gemeinde Schönbrunn keinerlei Anspruch auf das bewegliche
oder unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde Ebersgrün.
83.
Die Verpflichtung der Gemeinde Schönbrunn und ihrer Bewohner, in der bisherigen
Weise zur Aufbringung der fixirten Gehalte des Pfarrers und des Kirchschullehrers zu
Ebersgrün auf die Amtsdauer der bisherigen Stelleninhaber antheilig beizutragen und
nicht minder die Verpflichtung zur Fortgewährung des sogenannten Dezemgetreides an
die genannten beiden Stelleninhaber auf die gleiche Dauer werden durch das vorstehende
Uebereinkommen nicht berührt.
23. Dezember
Dresden und Greiz, am ii 1888.
Königlich Sächsisches Ministerium Fürstlich Reußische
des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Landesregierung.
½*— gez. von Seydewitz. gez. von Dietel.
1899. 4