Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes 
Uebereinkommen 
geschlossen worden. 
1. 
Mit dem 1. Oktober 189 8 als dem Tage der Auspfarrung hört für die Bewohner 
der Gemeinde Schönbrunn jedes Anrecht auf die Benutzung der in der Kirchengemeinde 
Ebersgrün bestehenden kirchlichen Einrichtungen auf. Von dem gleichen Zeitpunkte an 
fällt aber für die Gemeinde Schönbrunn und ihre Bewohner auch die Verpflichtung weg, 
Kirchenanlagen in die kirchlichen Kassen zu Ebersgrün zu bezahlen. 
§2. 
Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von der Kirchengemeinde 
Ebersgrün in ihrem künftigen Bestande an die Gemeinde Schönbrunn, noch von der 
Gemeinde Schönbrunn an die Kirchengemeinde Ebersgrün in ihrem künftigen Bestande 
erhoben. Insbesondere hat die Gemeinde Schönbrunn keinerlei Anspruch auf das bewegliche 
oder unbewegliche Vermögen der Kirchengemeinde Ebersgrün. 
83. 
Die Verpflichtung der Gemeinde Schönbrunn und ihrer Bewohner, in der bisherigen 
Weise zur Aufbringung der fixirten Gehalte des Pfarrers und des Kirchschullehrers zu 
Ebersgrün auf die Amtsdauer der bisherigen Stelleninhaber antheilig beizutragen und 
nicht minder die Verpflichtung zur Fortgewährung des sogenannten Dezemgetreides an 
die genannten beiden Stelleninhaber auf die gleiche Dauer werden durch das vorstehende 
Uebereinkommen nicht berührt. 
23. Dezember 
  
Dresden und Greiz, am ii 1888. 
Königlich Sächsisches Ministerium Fürstlich Reußische 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Landesregierung. 
½*— gez. von Seydewitz. gez. von Dietel. 
1899. 4
	        
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