Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militäranwärtern zu be— 
setzen sein würden. Diese Befugniß erstreckt sich in ihrem ersten Theile, wie der 
Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die vermöge Privatvertrags zu dauern- 
der Beschäftigung im Kommunal= 2c. Dienste angenommenen Personen. 
VI. Zu § 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeich- 
net. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an welche 
sämmtliche Bewerbungen aueschließlich zu richten sind, welchen die Anstellungs- 
behörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den Anstellungs- 
behörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mittheilen. 
Unter „etatsmäßigen Stellen", mit deren Erlangung die Befugniß zu weiteren 
Bewerbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs- 
oder im Staatsdienste sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen 
die Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern auferlegt worden ist, zu 
verstehen. Umgekehrt erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im 
Reichs= oder im Staatsdienst im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Be- 
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern (Central-Blatt von 1882 S. 123) auch durch 
die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal= 2c. Dienste. Sowohl 
hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des Kommunal-2c. 
Dienstes handelt es sich hier nur um solche etatsmäßige Stellen, welche „Anspruch 
oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist 
vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der 
Probedienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu 
Bewerbungen fort. 
VII. Zu § 11 Absatz 2. Innerhalb jeder der beiden Klassen der eivilversorgungs- 
berechtigten Stellenanwärter (vergl. Anmerkung 2 zu Anlage 2) ist bei der Ein- 
berufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in Betracht zu ziehen. Die An- 
stellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Innehaltung der Reihenfolge 
gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder dieser beiden Anwärterklassen 
berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch 
dienstliche Rücksichten bedingt werden. 
VIII. Zu § 12. Gemäß Absatz 1 bedarf es der Einreichung einer Nachweisung nicht, 
wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter erfolgt, dessen 
Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle 
einem solchen Bewerber wegen ungenügender Befähigung (§ 15) oder aus son- 
stigen Gründen nicht übertragen wird.
	        
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