Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

— 5613 — 
Nr. 82. Verordnung, 
die Anmeldung zur Anstellungsprüfung für den höheren Staatsforstdienst 
betreffend; 
vom 8. November 1899. 
Noch 8§21 Absatz 1 der Verordnung, den Staatsforstdienst betreffend, vom 9. Mai 1871 
(G.= u. V.-Bl. S. 67 flg.) haben die Anmeldungen zu den Anstellungsprüfungen für den 
höheren Staatsforstdienst bis zum 1. Januar des Jahres, in welchem der sich Anmeldende 
die Prüfung bestehen will, zu erfolgen. 
Da sich im Interesse der rechtzeitigen Ausgabe des Themas für die Hausarbeit 
die Verlegung der Anmeldungen zu den Prüfungen auf einen früheren Zeitpunkt als 
wünschenswerth herausgestellt hat, so wird mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs 
hierdurch verordnet, daß diese Anmeldungen künftig in der Zeit vom 1. Oktober bis 
längstens zum 30. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres stattzufinden haben. 
Dresden, am 8. November 1899. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
  
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckeret von C. C Meinbotd & Söbne in Dresden.
	        
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