Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Anlage 2. 
  
Einführungs-Derordnung 
zur 
Deutschen Webrordnung 
vom 22. November 1888. 
— Neudruck vom Jahre 1899. — 
N achdem von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser mittels Allerhöchster Kabinetsordre 
vom 22. November 1888 unter Aukhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, 
namentlich der Deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875 und der vorläufigen 
Ausführungs-Bestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. Februar 1888, die anbei folgende Deutsche Wehrordnung genehmigt 
worden ist, wird dieselbe mit nachstehenden Bemerkungen zur Kenntniß gebracht: 
1. Zu § 4, ub. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind in Sachsen: 
a) die Fürsten und Grafen Herren von Schönburg, in Folge der Bestimmungen 
des Erläuterungsrecesses vom 9. Oktober 1835; 
b) der Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Descendenz in Gemäßheit der 
Bestätigungs= und Deklarations-Urkunde vom 18. Februar 1846 „die 
wegen der Abgaben-Verhältnisse in der Herrschaft Wildenfels getroffene 
Uebereinkunft betreffend“. 
2. Zu § 53,2. Die seiten des Kriegs-Ministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatz- 
vertheilung enthält: 
a) die Gesammtzahl der aus jedem Armeekorps-Bezirk zu stellenden Rekruten, 
J0) die Vertheilung der aus jedem Armeekorps-Bezirk zu stellenden Rekruten 
nach Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen 
getrennt. 
3. Zu § 58, , erster und zweiter Absatz. In Sachsen von den Generalkommandos 
bis zum 20. Februar jedes Jahres an das Kriegs-Ministerium. 
4. Zu §58, 5, zweiter Absatz. In Sachsen von den Generalkommandos bis zum 
10. April an das Kriegs-Ministerium. 
5. Zu § 63, 7. Insoweit die Wehrordnung in einzelnen Fällen nicht etwas Anderes 
bestimmt, sind alle Zeugnisse, die zum Zwecke der Zurückstellung oder Befreiung 
vom Militärdienste gebraucht werden, von den Obrigkeiten stempelsteuer= und
	        
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