Zu 830.
Zu 8§ 30.
Zu 8§§ 192 flg.
Zu 8§ 201
Abs. 5.
— 562 —
Nr. 84. Verordnung
zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs, des Binnenschiffahrtsgesetzes
und des Flößereigesetzes;
vom 10. November 1899.
Mit Allerhöchster Genehmigung und soweit nöthig im Einverständnisse des Finanz-
Ministeriums wird verordnet was folgt:
I. Zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs.
& 1. Für die nähere Festsetzung der Grenze des Kleingewerbes auf Grund § 4
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind die Ministerien der Justiz und des Innern gemein-
schaftlich zuständig.
&2. Wird in das Handelsregister eine Firma eingetragen, die an einem Orte oder
in einer Gemeinde besteht, die zum Theil einem andern Bundesstaat angehören, so ist
dem für den Theil zuständigen Registergerichte des andern Bundesstaats Nachricht zu
geben. Das Gleiche gilt, wenn eine Aenderung der Firma oder ihres Sitzes in das
Handelsregister eingetragen wird.
Die in das Handelsregister schon eingetragenen Firmen dieser Art sind, nach den
Anfangsbuchstaben geordnet, dem Registergerichte des andern Bundesstaats mitzutheilen.
3. Welche benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde
im Sinne des § 30 des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, bestimmt das Justiz-
Ministerium.
#. Doas zur Vertretung des Handelsstandes berufene Organ im Sinne des Handels-
gesetzbuchs (§192 Absatz 3, 8193 Absatz 3, 8194, §199 Absatz 2) ist die Handelskammer.
#5. Ausländische juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften bedürfen, um in
Sachsen ein stehendes Gewerbe mittels Zweigniederlassung oder durch eine zur Vermittelung
von Geschäftsabschlüssen bestimmte ständige Stelle zu betreiben, der staatlichen Genehmigung,
sofern nicht durch Staatsverträge etwas Anderes bestimmt ist. Die Genehmigung ist
widerruflich.
Für die Ertheilung und den Widerruf der Genehmigung ist das Ministerium des
Innern zuständig; handelt es sich um ein Bergwerksunternehmen, so sind die Ministerien
des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich zuständig.
Dem Registergericht ist vor Eintragung der Zweigniederlassung in das Handels-
register die Ertheilung der Genehmigung nachzuweisen.