Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 5. Anträge auf Gestellung von Unteroffizieren und Mannschaften zum Schutze 
von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren, sowie etwaige Gesuche um Ver- 
längerung bereits aufgestellter Kommandos sind von den betreffenden Bürgermeistern, 
Gemeindevorständen oder Gutsvorstehern bei der Amtshauptmannschaft des Bezirks 
anzubringen. 
Da aus dienstlichen Gründen zu diesen Kommandos nur freiwillig sich meldende 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes verwendet werden können, so sind dergleichen 
Anträge nur in den dringendsten Fällen zu stellen und können nur insoweit berücksichtigt 
werden, als es die Zahl der angemeldeten freiwilligen Mannschaften gestattet. 
§6. Die Bezirks-Amtshauptmannschaft hat die bei ihr eingegangenen Anträge, 
wenn dieselben von ihr als begründet erkannt werden, an das Brigade-Kommando des 
betreffenden Aushebungsbezirkes zu bringen, welches über die Abordnung der Mann- 
schaften zu beschließen und zugleich dasjenige Bezirks-Kommando zu bestimmen hat, 
dem die militärische Aufsicht über die abgeordneten Mannschaften zustehen soll. 
& . Die nach den §§ 5 und 6 Kommandirten haben sich zunächst bei derjenigen 
Amtshauptmannschaft, von welcher der Antrag auf Abordnung der Schutzmannschaften 
eingebracht worden ist, anzumelden. Die Amtshauptmannschaft hat dieselben mit einem 
Abdrucke der Dienstanweisung B zu versehen, bezüglich alles dessen, was ihr Verhalten 
und ihre Obliegenheiten betrifft, zu unterrichten und sie hierauf denjenigen Gemeinde- 
obrigkeiten, beziehentlich Gutsvorstehern zuzuweisen, von welchen der Antrag auf Ge- 
stellung der Schutzmannschaften ausgegangen ist und von welchen der Kommandirte 
nähere Auskunft über den zu bewachenden Bezirk und das bei der Bewachung vorzugs- 
weise zu Beachtende empfängt. 
6. Bei seinem Abgange hat der zum Schutze von Gemeinde= oder Privat- 
Waldungen und Fluren Kommandirte sich bei der Gemeindeobrigkeit, beziehentlich der 
Gutsherrschaft des von ihm bewachten Bezirks und sodann auch bei der Bezirks-Amts- 
hauptmannschaft wieder abzumelden und an letztere den empfangenen Abdruck der 
Dienstanweisung zurückzugeben. 
69#. Für die durch Aufstellung von Mannschaften zum Jagd-, Forst-, Fischerei- 
und Flurschutz erwachsenden Kosten haben in allen Fällen die Antragsteller aufzukommen, 
demnach bei Kommandos zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und 
Fluren die betreffenden Ortsgemeinden, beziehentlich Gutsvorsteher. 
* 10. Die von den Truppen aufgestellten Kostenrechnungen über die zum Schutze 
königlicher Forsten, Jagden und Fischereien abgegebenen Kommandos werden durch die 
Korps-Intendanturen dem Finanz-Ministerium zur Zahlung überreicht.
	        
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