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Die Abrechnung bezüglich der zum Schutze von Gemeinde- oder Privat-Waldungen
und Fluren Kommandirten erfolgt zwischen dem nach § 6 bestimmten Bezirks-Kommando
und den Antragstellern unmittelbar.
11. Die zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren
Kommandirten haben an täglichen Gebührnissen von den Antragstellern zu empfangen:
Löhnung, das hohe Beköstigungsgeld, Brotgeld, Zulage, freies Unterkommen und Be-
kleidungsentschädigung, welche letztere jedoch nicht an den Mann selbst auszuzahlen,
sondern an das nach § 6 bestimmte Bezirks-Kommando einzusenden ist.
Außerdem sind bei eintretender ungewöhnlicher Abnutzung der Waffen, Ausrüstungs-
oder Bekleidungsstücke die betreffenden Gemeinden oder Gutsvorsteher zu besonderem
Ersatze verpflichtet; nicht minder haben dieselben die mit etwaigen Reisen der Komman-
dirten zur Empfangnahme und Wiederabgabe der Waffen, Ausrüstungs= und Bekleidungs-
stücke, sowie zur An= und Abmeldung bei der Amtshauptmannschaft verbundenen Kosten
zu tragen.
& 12. Die Verordnung vom 2. Januar 1885 nebst Dienstanweisungen unter A
und B sowie die Verordnung vom 17. April 1897, eine Abänderung des § 35 der
Dienstanweisung A zur Verordnung vom 2. Januar 1885 betreffend (G.= u. V.-Bl.
v. J. 1897 S. 75) werden aufgehoben.
Dresden, den 15. November 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
bsch Gebhardt.
A.
Dienstanweisung
der zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien
kommandirten Soldaten.
& 1. Die Bestimmung eines zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden
und Fischereien kommandirten Soldaten ist im wesentlichen, alle Forst-, Jagd= und
Fischerei-Frevel, desgleichen alle Beschädigungen der Waldungen, Wege, Brücken 2c.
innerhalb des ihm zur Beaufsichtigung überwiesenen Bezirks zu verhüten, beziehentlich