Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Abrechnung bezüglich der zum Schutze von Gemeinde- oder Privat-Waldungen 
und Fluren Kommandirten erfolgt zwischen dem nach § 6 bestimmten Bezirks-Kommando 
und den Antragstellern unmittelbar. 
11. Die zum Schutze von Gemeinde= oder Privat-Waldungen und Fluren 
Kommandirten haben an täglichen Gebührnissen von den Antragstellern zu empfangen: 
Löhnung, das hohe Beköstigungsgeld, Brotgeld, Zulage, freies Unterkommen und Be- 
kleidungsentschädigung, welche letztere jedoch nicht an den Mann selbst auszuzahlen, 
sondern an das nach § 6 bestimmte Bezirks-Kommando einzusenden ist. 
Außerdem sind bei eintretender ungewöhnlicher Abnutzung der Waffen, Ausrüstungs- 
oder Bekleidungsstücke die betreffenden Gemeinden oder Gutsvorsteher zu besonderem 
Ersatze verpflichtet; nicht minder haben dieselben die mit etwaigen Reisen der Komman- 
dirten zur Empfangnahme und Wiederabgabe der Waffen, Ausrüstungs= und Bekleidungs- 
stücke, sowie zur An= und Abmeldung bei der Amtshauptmannschaft verbundenen Kosten 
zu tragen. 
& 12. Die Verordnung vom 2. Januar 1885 nebst Dienstanweisungen unter A 
und B sowie die Verordnung vom 17. April 1897, eine Abänderung des § 35 der 
Dienstanweisung A zur Verordnung vom 2. Januar 1885 betreffend (G.= u. V.-Bl. 
v. J. 1897 S. 75) werden aufgehoben. 
Dresden, den 15. November 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
bsch Gebhardt. 
A. 
Dienstanweisung 
der zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden und Fischereien 
kommandirten Soldaten. 
& 1. Die Bestimmung eines zum Schutze von königlichen Forsten, Jagden 
und Fischereien kommandirten Soldaten ist im wesentlichen, alle Forst-, Jagd= und 
Fischerei-Frevel, desgleichen alle Beschädigungen der Waldungen, Wege, Brücken 2c. 
innerhalb des ihm zur Beaufsichtigung überwiesenen Bezirks zu verhüten, beziehentlich
	        
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