Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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8 27. Desgleichen hat er auch andere Vorfälle von außergewöhnlicher Bedeutung, 
wie z. B. die Entdeckung von Feuersbrünsten, Einbrüchen, von Diebs- und Raubgesindel, 
von Menschen, welche im Freien nächtigend betroffen werden, ungesäumt zur Kenntniß 
der ihm vorgesetzten Behörde, beziehentlich der nächsten Polizeibehörde zu bringen und auf 
alle die öffentliche Sicherheit betreffenden Vorkommnisse seine Aufmerksamkeit zu richten. 
. Jeder Meldung oder Anzeige muß die strengste Wahrheit zu Grunde liegen, 
so daß der Kommandirte sie nöthigenfalls auch mit gutem Gewissen beschwören kann. 
& 29. Hat der Kommandirte bei vorschriftsmäßigem Waffengebrauche eine Person 
verwundet oder getödtet, so wird ihm wegen aller Folgen seiner Handlung der gesetzliche 
Schutz zu theil werden. 
* 30. Dem Kommandirten wird es zwar zur Pflicht gemacht, seine Obliegenheiten 
mit Ernst und Nachdruck auszuüben, er hat sich aber auch dabei aller unnöthigen Strenge, 
namentlich gegen Leute, die sich ihm nicht widersetzen, zu enthalten. 
* 31. Wenn ein Kommandirter für eine Handlung, die eine Verletzung seiner 
Dienstanweisung enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder sich 
versprechen läßt, so unterliegt er der gesetzlichen Strafe wegen Bestechung. 
32. Wenn an einem Orte mehrere Kommandirte zum Schutze von Forsten, 
Jagden oder Fluren aufgestellt sind, so wird seiten der Militärbehörde ein Führer even- 
tuell ein Unteroffizier oder ein Oberjäger für dieses Kommando bestimmt. 
Der Kommandoführer tritt den anderen Kommandirten gegenüber in das Verhältniß 
eines militärischen Vorgesetzten (ohne Strafgewalt). Derselbe ist für alle Fälle zur 
Meldungerstattung an das Bezirks-Kommando verpflichtet, welchem der betreffende 
Mann angehört. 
# 33. Strafgewalt steht der Amtshauptmannschaft über die Kommandirten im 
Allgemeinen nicht zu. Ist eine sofortige Festnahme in Gemäßheit der gesetzlichen Be- 
stimmungen geboten, so ist das Bezirks-Kommando, welchem der betreffende Mann an- 
gehört, umgehend davon zu benachrichtigen. 
Macht die Führung eines Kommandirten dessen außerterminliche Ablösung nöthig, 
so ist solche ebendort zu beantragen. 
f 34. Bis zu 24 Stunden kann der Kommandirte von der Amtshauptmannschaft 
beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz ausnahmsweise Genehmigung finden 
kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim Bezirks-Kommando nachzusuchen. 
* 35. Die Behörde hat nicht nur die Verpflichtung, die Kommandirten in Bezug 
auf ihren Dienst und die gute Haltung ihrer Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke soviel
	        
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