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ormular III. (Weißes Papier.)
Zeugniß.
Impfbezirk Impfliste Nr.
geboren den l ,
kann wegen
ohne Gefahr nicht geimpft werden.
Demgemäß darf die gesetzliche Impfung bis
unterbleiben.
, den 1
Bemerkung: Das Formular III. kommt — und zwar sowohl bei ersten Impfungen, als bei späteren
(Wiederimpfungen) — zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von der
Impfung wegen Krankheit 2c. (§ 2 des Impfgesetzes) nachgewiesen werden soll. Der
Befreiungsgrund ist zwischen den Worten „wegen ohne 2c.“, die Frist der Befreiung
zwischen den Worten „bis 1Anterbleiben“ anzugeben.
Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen
Impfarzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind
eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniß zur Führung des Befreiungs-
nachweises vorgelegt wird.
(Rückseite.)
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Geburtsjahr
folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen
Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb des-
jenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die
Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre
wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder
Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder
der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.