Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 9. Die Aufgaben zur schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden bestimmt. 
Hierbei soll sowohl auf die Vorbildung und die zeitherige Beschäftigung des zu Prüfenden 
als auch auf seine künftige Verwendung angemessen Rücksicht genommen werden. 
*10. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung erhält der zu Prüfende von der 
Prüfungskommission durch Vermittelung derjenigen Behörde oder Verwaltungsstelle, bei 
welcher er dienstlich beschäftigt ist. 
Die Prüfungsarbeiten sind innerhalb der für eine jede bestimmten Frist unter Aufsicht 
anzufertigen. 
Wer bei der Anfertigung Hülfsmittel benutzt, die nicht ausdrücklich gestattet worden 
sind, kann von der mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden. 
& I. Ueber die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet die Kommission 
nach dem Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Der Vorsitzende ist jedoch 
ermächtigt, die Ladung zur mündlichen Prüfung ergehen zu lassen, wenn die schriftlichen 
Arbeiten von der Mehrheit der abgegebenen Gutachten für ausreichend, dagegen die 
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung auszusprechen, wenn die schriftlichen Arbeiten 
wenigstens von drei Viertheilen der abgegebenen Gutachten als unzureichend be- 
zeichnet worden sind, oder wenn der Fall des § 10 Absatz 3 vorliegt. 
& 12. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist 
nicht öffentlich. 
Zu ihr können gleichzeitig Mehrere zugelassen werden. 
Die mündliche Prüfung soll ein möglichst vollständiges Bild von den Kenntnissen 
des zu Prüfenden sowie von seinem Auffassungs= und Urtheilsvermögen geben. Sie ist 
insbesondere auch darauf zu richten, ob der zu Prüfende in den Geschäftszweigen, worin 
er zeither beschäftigt war, hinreichend bewandert ist. 
& 13. Nach beendeter Prüfung hat die Kommission ihr Urtheil über das Gesammt- 
ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung abzugeben und zwar, wenn sie diese 
überhaupt für bestanden erachtet, darüber ob die Leistungen des Geprüften als aus- 
gezeichnet (I), gut (II), oder ausreichend (III) zu bezeichnen sind. Doch kann die 
Kommission auch die weiteren Grade sehr gut (lb), ziemlich gut (IIb) und knapp 
ausreichend (IIIb) zuerkennen. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen 
bei der Entscheidung betheiligten Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist. 
&14. Die Kommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
	        
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