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& 9. Die Aufgaben zur schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden bestimmt.
Hierbei soll sowohl auf die Vorbildung und die zeitherige Beschäftigung des zu Prüfenden
als auch auf seine künftige Verwendung angemessen Rücksicht genommen werden.
*10. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung erhält der zu Prüfende von der
Prüfungskommission durch Vermittelung derjenigen Behörde oder Verwaltungsstelle, bei
welcher er dienstlich beschäftigt ist.
Die Prüfungsarbeiten sind innerhalb der für eine jede bestimmten Frist unter Aufsicht
anzufertigen.
Wer bei der Anfertigung Hülfsmittel benutzt, die nicht ausdrücklich gestattet worden
sind, kann von der mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden.
& I. Ueber die Zulassung zur mündlichen Prüfung entscheidet die Kommission
nach dem Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsarbeiten. Der Vorsitzende ist jedoch
ermächtigt, die Ladung zur mündlichen Prüfung ergehen zu lassen, wenn die schriftlichen
Arbeiten von der Mehrheit der abgegebenen Gutachten für ausreichend, dagegen die
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung auszusprechen, wenn die schriftlichen Arbeiten
wenigstens von drei Viertheilen der abgegebenen Gutachten als unzureichend be-
zeichnet worden sind, oder wenn der Fall des § 10 Absatz 3 vorliegt.
& 12. Die mündliche Prüfung wird vor der Prüfungskommission abgelegt und ist
nicht öffentlich.
Zu ihr können gleichzeitig Mehrere zugelassen werden.
Die mündliche Prüfung soll ein möglichst vollständiges Bild von den Kenntnissen
des zu Prüfenden sowie von seinem Auffassungs= und Urtheilsvermögen geben. Sie ist
insbesondere auch darauf zu richten, ob der zu Prüfende in den Geschäftszweigen, worin
er zeither beschäftigt war, hinreichend bewandert ist.
& 13. Nach beendeter Prüfung hat die Kommission ihr Urtheil über das Gesammt-
ergebniß der schriftlichen und mündlichen Prüfung abzugeben und zwar, wenn sie diese
überhaupt für bestanden erachtet, darüber ob die Leistungen des Geprüften als aus-
gezeichnet (I), gut (II), oder ausreichend (III) zu bezeichnen sind. Doch kann die
Kommission auch die weiteren Grade sehr gut (lb), ziemlich gut (IIb) und knapp
ausreichend (IIIb) zuerkennen.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von allen
bei der Entscheidung betheiligten Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen ist.
&14. Die Kommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.