Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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(Anlage H), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft 
(Anlage K) sowie die Bestimmungstäfelchen haben die Kreishauptmannschaften für Rech- 
nung des Militäretats anfertigen zu lassen und schon im Frieden den Amtshauptleuten 
in genügender Anzahl zu überweisen. Die Liquidationen über die Beschaffungskosten der 
Formulare sind von den Kreishauptmannschaften aufzustellen und an die zuständigen 
Intendanturen zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den 
Transportführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vor- 
spann und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung 
von Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militär- 
behörde. 
§ 32. 
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung von Pferden 
nöthig, so vereinbaren die Generalkommandos das Erforderliche mit den Kreishauptleuten.
	        
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