Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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„Den Bezirksschulinspektoren wird zur Pflicht gemacht, auch ohne Inanspruchnahme 
von Seiten der Lehrer darüber zu wachen, daß die Schulgemeindevertretungen das zur 
Durchführung der Gesetze vom 17. Juni 1898 und vom 26. Februar 1900 Erforderliche 
beschließen und verfügen, insbesondere auch die danach vom 1. Januar 1900 ab zu 
gewährenden höheren Gehalte und Unterrichtshonorare zahlen beziehentlich nachzahlen.“ 
In den nach § 1 der Verordnung zur Ausführung der Lehrerpensionsgesetze vom 
23. September 1880 (G.= u. V.-Bl. S. 120 flg.) zu führenden Verzeichnissen ist Jahr 
und Tag der Geburt des Stelleninhabers, sowie der Zeitpunkt seines Eintritts in die 
Ständigkeit und in den Genuß der gesetzlichen Dienstalterszulagen mit anzugeben; die 
gleichen Angaben haben die nach §§ 4 und 7 der angezogenen Verordnung vom 23. Sep- 
tember 1880 zu erstattenden Anzeigen mit zu enthalten. 
Im übrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Verordnungen vom 23. September 
1880 und vom 24. Mai 1892. 
#12. Der Schlußsatz in § 25 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des 
Gesetzes vom 26. April 1873, das Volksschulwesen betreffend, vom 25. August 1874 
(G.= u. V.-Bl. S. 155 flg.) wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Diese Vergütung darf nicht unter 55.4 jährlich für eine wöchentliche Stunde be- 
tragen.“ 
Dresden, den 26. März 1900. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. Auerbach 
uerbach.
	        
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