Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Aufschrift. 
Von der 
Post- 
beförderung 
ausgeschlossene 
Gegenstände. 
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. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Packeten an gleicher 
Stelle auf die Postpacketadresse zu kleben. 
S. 4. 
I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und so bestimmt 
bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
Bei Sendungen mit dem Vermerke Postlagernd- „für welche die Post nicht Gewähr zu leisten 
hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, ZJiffern, einzelne Wörter oder kurze Sätze 
angegeben sein. 
1. Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem Bestimmungs- 
orte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird oder abgeholt werden soll. 
Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist 
seine Lage in der Aufschrift noch näher zu bezeichnen. 
III Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (§. 12) derart 
übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse bestellt werden kann. 
Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf dem Packet als auch auf der Post- 
packetadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreibpackete, der Packete mit Werthangabe, der Nach- 
nahmepackete, der dringenden Packete und der Packete gegen Rückschein siehe §§. 13 u.) 14 n, 19 Un, 
24 U und 26 1. 
!V Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf einem der 
ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. haltbar angebracht 
werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von 
Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. Besonders groß und deutlich 
muß der Name des Bestimmungsorts geschrieben oder gedruckt sein. 
S. 5. 
1 Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze 
verstößt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, 
werden von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
U. Zur Versendung mit der Post dürfen ferner nicht aufgegeben werden: Gegenstände, deren 
Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle durch Reibung, Luftzudrang, Druck oder 
sonst leicht entzündlichen Sachen sowie ätzende Flüssigkeiten. 
1. Die Postanstalten können in Fällen des Verdachts, daß die Sendungen Gegenstände der 
zu U genannten Art enthalten, vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese 
verweigert wird, die Annahme der Sendung ablehnen. 
IVy Wer derartige Sachen unter unrichtiger Angabe oder mit Verschweigung des Inhalts 
aufgiebt, hat — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Gesetzen — fur jeden entstehenden Schaden 
zu haften.
	        
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