Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter # und u ent- 
sprechende Orucksachen anzusehen: 
1) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile der- 
jenigen Jeitung oder Beitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung 
erfolgen soll; 
2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von 
der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
XV Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung 
bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der 
Jeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare 
ist Sache des Verlegers. 
XVI Außergewöhnliche Jeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht 
geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, in 
der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Jurückweisung solcher Beilagen befugt, 
die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XVIi Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung 
gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar Pf. Ein bei Berechnung des Gesammt- 
betrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
8. 9. 
1 Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise 
mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen 
Korrespondenz haben, wie Prozeßakten) von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, 
Frachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere, 
die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher 
Verträge,) gleichviel ob auf gestempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, handschriftliche 
Partituren oder Notenblätter, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, 
korrigirte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, 
Dienst= oder Arbeitsbücher 2c. 
u Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Druck- 
sachen geltenden Vorschriften (§. 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäftspapierer 
enthalten. 
im. Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. 
!V Geschäftspapiere müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts= und 
Nachbarortsverkehrs (§F. 37): 
b) Drucksachen 
als außer- 
gewöhnliche 
Zeitungs- 
beilagen. 
Geschäfts- 
papiere.
	        
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